Meine Frage
Ich habe von einem Kunden ein Geschenk erhalten, welches ich bei Ebay ab 1,- Euro zur Versteigerung angeboten hatte. Auktion war als Privatverkauf gekennzeichnet, ohne Garantie und Rücknahme.
Der Artiken wurde zum Preis von 190 Euro ersteigert.
Der Käufer hat nach dem Kauf festgestellt - wie auch immer -, dass es sich um einen Plagiat und keine Originalware handle. Ob es Plagiat war oder nicht war in keinster Weise zu erkennen.
Der Käufer droht nun mit rechtlichen Schritten.
Was soll ich nun tun? Ich habe die Ware nach meinem besten Wissen unf Gewissen zur Ersteigerung ab 1,- Euro angeboten, ohne das Ziel einen hohen Umsatz zu erzielen.
Vielen Dank im Voraus!
Schöne Grüße
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Rechtliche Folgen müssen Sie nur befürchten, wenn Sie bewusst falsche Angaben zu dem eingestellten Artikel gemacht haben. Haben Sie nur den Artikel bei ebay als Privatverkäufer unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungshaftung eingestellt, so ist dies grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Denn im Rahmen privater Auktionsverkäufe über ebay ist der Ausschluss von Gewährleistung zulässig und auch durchaus üblich.
Sie können sich daher auch auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich nunmehr herausgestellt hat, dass der ersteigerte Artikel ein Plagiat ist. War Ihnen das selbst nicht bewusst, tragen Sie auch nicht das entsprechende Risiko des Ersteigerers, wenn dieser das seinerseits nicht erkannt hat und in Unkenntnis dessen den Zuschlag für den Artikel erhalten hat.
Abweichendes würde aber dann gelten, wenn Ihnen erkennbar war, dass es sich um eine Fälschung handelt und Sie diese Fälschung als Original bei ebay eingestellt und entsprechend beschrieben und/oder beworben haben. Unter diesen Bedingungen haben Sie arglistig getäuscht, so dass die Vertragserklärung des Käufers/Ersteigerers in diesem Fall entsprechend anfechtbar wäre. Erklärt der Käufer unter diesen Voraussetzungen die Anfechtung, entfällt der Vertrag rückwirkend. Sie sind dann gegen Rücksendung des Artikels an Sie zur Rückzahlung des empfangenen Geldes verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt