ungerechtfertigte Abbuchung durch Telefonanbieter 


Meine Frage

Hallo,

ich habe folgende Situation:

  • Kündigung beim Telekommunikationsanbieter im Oktober 2010
  • Abbuchung vom TK-Anbieter im Februar 2011 ohne Rechnung/Begründung
  • Betrag wurde von mir sofort zurückgebucht


An der Hotline habe ich erfahren das der Betrag für die angeblich nie zurückgeschickte Hardware ist. Die Hardware wurde von mir umgehend nach der Kündigung mit dem beigelegtem Retourschein zurückgeschickt. Leider habe ich den Einsendebeleg nicht mehr, allerdings habe ich einen Zeugen, der bei der Paketabgabe anwesend war.

Die Internetforen sind voll von Beiträgen von anderen Betroffenen bei denen die gleiche Behauptung aufgestellt wurde.

Meine Frage ist nun: Ist die Zeugenaussage hier genau soviel wert wie ein Paketschein?
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank
Gruß

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich können Sie den Vorgang der Rücksendung der Hardware auch dadurch darlegen und unter Beweis stellen, dass Sie hierfür einen Zeugen benennen, der bestätigen kann, dass die Absendung erfolgt ist. Tragen Sie solche Tatsachen vor, und würde im Rechtsstreit das Gericht der Zeugenaussage Glauben schenken, wäre es an dem Unternehmen seinerseits darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Hardware bei ihm nicht eingegangen ist. Das Unternehmen muss dann anhand entsprechender Beweismittel - etwa Eingangs- und Bestandslisten - nachweisen, dass die Ware nicht eingetroffen ist.

Misslingt dem Unternehmen dieser Nachweis, ist es beweisfällig geblieben, denn es hat unter diesen Voraussetzungen Ihren Zeugenbeweis nicht durch entsprechenden Gegenbeweis entkräften können. Das Gericht würde in einem solchen Fall zuungunsten der mit dem Gegenbeweis belasteten Partei - hier also des Unternehmens - entscheiden.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass durchaus gute Aussichten bestehen, die Rücksendung auch mittels entsprechender Zeugenaussage beweisen zu können. Sie sollten das Unternehmen daher unter Darstellung der hier erläuterten Rechtslage zur Verteilung der Beweislast und unter Benennung Ihres Zeugen auffordern, Ihnen schlüssig darzulegen, dass die Hardware nicht eingegangen ist.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt