Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Spedition beauftragt für mich einen Daten- und Videoprojektor (gebrauchtes Gerät aus Vermietungsvorgang) aus Österreich auf einer Palette abzuholen und zu mir nach Deutschland zu transportieren.
Da dem Kunden die Originalverpackung des Projektors abhanden gekommen war, hat er den Projektor mit Styropor und Folie umwickelt und auf einer präparierten Palette (mit Verrutschschutzleisten) geschnürt.
Auf eine gesonderte Transportversicherung habe ich verzichtet, da ich ohnehin eine Transportversicherung für mein Geschäft abgeschlossen habe.
Nach der Übernahme durch die Spedition fiel in Österreich eine andere Palette auf meinen Projektor und beschädigte diesen stark. (selbst die den Projektor tragende Palette ist anteilig zerbrochen)
Die Spedition hat mir daraufhin in einer Mail folgendes mitgeteilt und ergänzend drei Bilder gesendet: (Auszug)
„Bedauerlicherweise ist es bei der Verladung Ihrer Sendung in Österreich zu einem Schaden gekommen. Eine andere Palette stürzte um und fiel leider genau auf Ihre Ware (siehe Bilder anbei). Wir werden den Vorgang an unsere Schadensabteilung weiterleiten, die sich mit Ihnen in Verbindung setzen wird. Ich müsste bitte nur wissen ob wir die beschädigte Ware trotzdem an Sie schicken sollen oder ob die Ware von uns entsorgt werden soll.“
Ich habe den Projektor zu mir liefern lassen um das Gerät bis zum Abschluss der Schadensabwicklung im Zugriff zu haben.
Die Spedition möchte nun nach CMR im gesetzlichen Rahmen haften (also ca. 9,xx € je kg; ca. 4xx €).
Ein von einem Lieferanten eingeholtes Angebot für ein Ersatzgerät weist einen netto Neuanschaffungspreis von 12500 € aus; der ursprüngliche Kaufpreis des Gerätes lag bei ca. 17000 € netto.
Beim Googeln im Internet habe ich den Artikel 29 des CMR gefunden, laut dem der Frachtführer unlimitiert haften muss und sich nicht auf Haftungsbegrenzungen und -befreiungen berufen kann, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch ein Ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht wurde.
Meine Frage lautet daher, ob das Umstürzen der anderen Palette auf meinen Projektor den Sachverhalt des Artikel 29 CMR erfüllt und die Spedition den Wiederbeschaffungswert ersetzen muss oder ob ich mich wegen des Wertersatzes an meine Transportversicherung wenden muss und die Spedition als aus meiner Sicht Verursacher nur in geringem Umfang (CMR) haften muss.
Vielen Dank für die Beantwortung!
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Gemäß Art. 23 Absatz 1 CMR wird bei gänzlichem oder teilweisem Verlust der zu befördernden Sache hinsichtlich der zu leistenden Entschädigung der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zugrunde gelegt. Artikel 23 Absatz 3 CMR bestimmt, dass die Schadensersatzleistung des Frachtführers für gänzlichen oder teilweisen Verlust – sofern die Voraussetzungen des Artikel 29 CMR nicht erfüllt sind – 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht übersteigen darf. Nach Art. 41 Abs. 1 S. 1 CMR ist diese Regelung zwingend und jede abweichende Vereinbarung nichtig.
Art. 29 CMR regelt nun abweichend, dass sich ein Frachtführer auf diese Haftungsbegrenzungen nicht berufen kann, wenn der Schaden durch ihn oder seine Leute durch besonders schweres Verschulden verursacht wurde. Dann haftet er nicht nur auf beschränkten Wertersatz, sondern vielmehr auf vollen Schadenersatz. Diese unbeschränkte Haftung wird aber nur ausgelöst, wenn der Schaden durch Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht worden ist.
Da die erweiterte Haftung aus Art. 29 CMR einen Ausnahmefall von der Regelhaftung normiert, wären Sie als derjenige, der sich auf diese Ausnahmebestimmung beruft, auch verpflichtet, die Voraussetzungen eines solchen vorsätzlichen Verschuldens darzulegen und im Bestreitensfalle unter Beweis zu stellen. Sie müssten demgemäß in Nachweis bringen, dass der anlässlich der Verladung Ihrer Ware entstandene Schaden durch ein vorsätzlich-schuldhaftes Verhalten des Frachtführers oder derjenigen Personen verursacht wurde, deren sich der Frachtführer bediente. Dieser Nachweis wird Ihnen allerdings kaum gelingen, so dass es bei der in Art. 23 CMR vorgesehenen Regelwertersatzhaftung sein Bewenden haben dürfte.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt