Meine Frage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hüttemann,
bereits im März gaben Sie mir wertvolle Tipps, die ich auch befolgte: http://www.geld-magazin.info/frag-einen-anwalt/vertragsrecht/fehlerhafte...
Der aktuelle Stand ist:
1. Stromio löscht die Einzugsermächtigung (Widerruf per Fax am 13. 3.11, Bestätigung durch Stromio per e-mail am 16. 3.11), bucht am 15. März noch 50 Euro ab. Die Bank war über die Rücknahme der Einzugsermächtigung informiert, hat die Abbbuchung aber trotzdem zugelassen. Ich habe diese Lastschrift bisher nicht zurückgegeben.
2. Der Widerspruch auf die Vertragsbestätigung mit den Kopien der Jahresverbrauchsabrechnung des Vorversorgers und der Korrespondenz, aus der sich die Einigung über den ursprünglichen Jahresgrundpreis ergibt ( 15. 3. 11 per Einschreiben /Rückschein) wird von Stromio nicht beantwortet.
3. Ich nehme mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch (30. 3. 11 Einschreiben/Rückschein sowie per Fax und e-mail). Per e-mail gibt es von Stromio eine Eingangsbestätigung der Sonderkündigung.
4. Am 13. 4. schickt Stromio eine Mahnung über 50 Euro plus 5 Euro Mahngebühr, die Fälligkeit war seitens Stromio auf den 14. des Monats festgesetzt, vom 21. 4. datiert die 2. Mahnung mit dem Betrag von 60 Euro, beide Briefe sind mit dem Hinweis versehen, dass bei Nichtzahlung die Kündigung erfolgt.
Ich überlege, ob ich Stromio anzeige.
Da ich im Zweifel bin, ob ich eventuell irgendwelche Fristen nicht eingehalten habe oder andere Fehler gemacht habe, füge ich die beiden Schreiben zu 2. und 3. bei.
Wie kann ich weiter vorgehen?
Mit freundlichem Gruß
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit keinerlei Zahlungsrückstände gegenüber Stromio mehr bestanden, sollten Sie die Ihnen nunmehr neuerlich in Rechnung gestellten Kosten für den auf Ihre Sonderkündigung folgenden Leistungszeitraum nicht begleichen. Denn nach der ausgesprochenen Sonderkündigung besteht für Sie keine vertragliche Bindung mehr, die Sie zur Zahlung der geltend gemachten Stromkosten ab dem 15.04. verpflichten würden.
Die vorgenommene Sonderkündigung war in Anbetracht der vertrags- und absprachewidrigen Tariferhöhung auch rechtens. Stromio ist Ihre Sonderkündigung auch zugegangen, wie die Eingangsbestätigung beweist. Die Sonderkündigung hat folglich zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses geführt mit der Folge, dass Stromio von Ihnen nichts mehr zu beanspruchen hat - soweit nicht noch Rückstände aus dem Vertragsverhältnis bestehen sollten.
Sie sollten daher die geltend gemachte Forderung des Unternehmens zurückweisen. Weisen Sie Stromio noch einmal schriftlich auf die erfolgte Sonderkündigung hin, und fügen Sie Ihrem Schreiben einen Ausdruck der Eingangsbestätigung Ihrer Kündigungserkärung des Anbieters bei. Stellen Sie in diesem Schreiben abschließend klar, dass das Vertragsverhältnis mit Stromio beeendet ist und Sie daher sämtliche weiteren Ansprüche zurückweisen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt