Stromio 2 


Weiterführende Frage zu folgender Frage:


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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben freundlicherweise meine Ihnen übermittelte Stromio-Beschwerde auf Grund einer inakzeptablen Gebührenerhöhung ab 1.5.2011 (s. Anlage) mit Datum vom 21.03.2011 aufgegriffen, und Ihr Rechtsanwalt, Herr Hüttemann, hat mir geraten, mich schriftlich (habe ich per Email am 22.03.2011 getan und von Stromio Eingangsbestätigung erhalten) an Stromio zu wenden, eine Frist von sieben Tagen zu setzen und anzukündigen, dass ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen werde, wenn keine ausdrückliche Anerkennung der vereinbarten Vertragskonditionen seitens Stromio erfolge.

Erwartungsgemäß – wenn man von der Vielzahl der gegen das Unternehmen vorgebrachten Beschwerden liest - hat sich Stromio bis heute in der Sache nicht mehr gemeldet. Verunsichert durch die per Telefon erteilte Ansage, man antworte auf meine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen, zögere ich mein Vertragsverhältnis mit Stromio jetzt unmittelbar zu kündigen. Könnten da Kündigungsfristen seitens Stromio geltend gemacht werden, da ich meine Anmeldung bei Stromio erst am 3.8.2010 abgegeben habe? Zu beachten ist ja auch, dass ich zugleich über einen anderen Anbieter - aber welchen nach diesen Erfahrungen? – den Strombezug regeln müsste. Ich sehe Ihrem Rat mit großem Interesse entgegen.

Besten Dank im Voraus

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht eine Vertragsauflösung ohne Bindung an die eigentliche Laufzeit. Im jeweiligen Stromvertrag sind die geltenden Fristen für eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der regulären Vertragslaufzeiten geregelt. Diese Fristen gelten nicht bei einem Sonderkündigungsrecht, das als Folge einer Preiserhöhung ausgeübt werden kann. Fristen haben Sie daher nicht zu beachten, wenn Sie aufgrund der zum 01.05. wirksam werdenden Tariferhöhung von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Um allerdings einen komplikationslosen Wechsel zu einem neuen Anbieter ohne Überschneidung zweier Stromverträge sicherzustellen, sollten Sie vorab unbedingt unterschiedliche Angebote einholen. Vergleichen Sie diese, und erfragen Sie bei den in Betracht kommenden Unternehmen die Modalitäten eines Wechsels und den frühest möglichen Zeitpunkt der Aufnahme der Stromversorgung. Üblicherweise dauert dies bis zu sechs Wochen.

In der Zeit des Überganges müssen Sie allerdings nicht befürchten, gar nicht mehr mit Strom versorgt zu werden, denn grundsätzlich haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Erbringung dieser Grundversorgungsleistung. Dieser Anspruch richtet sich in der Zeit nach Einstellung der Stromversorgung durch Stromio und vor Aufnahme der Belieferung durch den neuen Anbieter gegen Ihren örtlichen Grundversorger.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt