Spontaner Auszug - Muss ich ihm das Geld überweisen? 


Meine Frage

Sehr geehrter Herr Anwalt,

im November ist meine Mutter verstorben, die mit mir und ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung gelebt hat.
Der Lebensgefährte wohnte zusammen mit mir weiter in der teuren 2-Zimmer-Wohnung, damit ich die Kosten bis zu meinem Umzug in eine günstigere Wohnung tragen kann. Das Verhältnis war seit seinem Einzug vor drei Jahren gefühlt wie in einer WG, ist nach dem Schicksalsschlag aber freundschaftlich geworden - oder so kam es mir zumindest vor.
Sein Geld - Frührente um die 500€ - ging seit den drei Jahren auf mein Konto ein, da er selber keins besaß. Bis zum Ableben meiner Mutter habe ich von diesem Geld diverse Rechnungen bezahlt und ihr den Rest überwiesen.

Nach ihrem Tod behielt ich das Geld mit seinem Einverständnis ein, um Miete und Einkäufe bezahlen zu können, Benötigte er Geld, z.B. für Zigaretten oder Besuche bei Verwandten über Weihnachten, hat er es selbstverständlich bekommen. Eine Auszahlung des Restgelds nach Abzug seines Mietanteils etc lehnte er ab - ich solle das, was am Ende des Monats übrig bleibt, für den Umzug und die Beerdigungskosten einbehalten. Er bot mir zwischenzeitlich sogar an, nach seinem Auszug noch drei Monate weiter mir seine Rente zu überlassen. Zu dem Zeitpunkt wollte er allerdings noch zu seinem Sohn ziehen, wo er zumindest für eine Weile kostenlos hätte unterkommen können.    

Mitte Januar allerdings verschwand er plötzlich aus der Wohnung. War am Tag zuvor noch alles in Ordnung, kam ich am nächsten nach Hause, und alle seine Sachen waren verschwunden. Zurück blieb nur ein Brief, dass er es nicht mehr aushalten würde, in der Wohnung zu bleiben.

Jetzt, eine Woche später, hat er sich per E-Mail gemeldet und bittet darum, die Rente von diesem Monat komplett zu überweisen, damit er sein neues Leben finanzieren kann, ab nächstem Monat würde es automatisch auf sein neues Konto gehen.
Er hat 11 Tage mit in der Wohnung gelebt, an die er sich laut einem mündlichen Vertrag beteiligen wollte / beteiligt hat. Außerdem hat er von den gemeinsamen Einkäufen gegessen, getrunken und geraucht, sowie Wasser und Strom in der Wohnung verbraucht, sowie zusätzliche Räume geheizt, die jetzt nicht mehr aktiv in Benutzung sind und damit auch nicht mehr geheizt werden müssen.

Die Frage: Muss ich ihm jetzt die gesamte Rente von diesem Monat überweisen?

Ich bin der Meinung, dass ich sie zumindest anteilig einbehalten dürfen müsste für die Zeit, die er in diesem Monat noch in der Wohnung gelebt hat.

Beim Vermieter gemeldet war er, im Mietvertrag stand er jedoch nicht.

Ich wäre dankbar über einen Rat, wie ich mit der Sache nun umgehen soll - und ob es Sinn macht, sich über diesen Betrag ggf auch vor Gericht zu streiten

Vielen Dank schon einmal für eine Auskunft.

Herzliche Grüße,
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Wie Sie selbst mitteilen, ist Ihr Bekannter nicht in den Mietvertrag aufgenommen worden. Zahlungspflichten, die sich aus einer entsprechenden vertraglichen Bindung ergeben würden, treffen ihn demgemäß nicht. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass Ihr Bekannter in der Wohnung gemeldet war, denn dies begründet keine vertragliche Zahlungspflicht.

Ansonsten gilt, dass Ihr Bekannter das ihm gehörende Geld grundsätzlich von Ihnen herausverlangen kann. Diesem Anspruch auf Herausgabe könnten Sie in Höhe der anteiligen Rente für Januar nur abwehren, wenn Sie sich auf ein Gegenrecht berufen könnten. Grundlage eines solchen Gegenrechts für einen anteiligen Einbehalt der Rente kann allein die mündliche Absprache sein, nach welcher Ihr Bekannter sich an den Wohnungs- und Lebenshaltungskosten beteiligen wollte. Für diese Absprache sind Sie allerdings darlegungs- und beweispflichtig, wenn Sie unter Berufung auf diese Vereinbarung einen Teil der Rente zurückhalten wollen. Verlangt Ihr Bekannter die Auszahlung der Rente für Januar an sich, und bestreitet er darüber hinaus, Ihnen die bewusste mündliche Zusage erteilt zu haben, müssen Sie nachweisen, dass diese Übereinkunft geschlossen wurde. Denn nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast muss stets derjenige die tasächlichen Voraussetzungen eines ihm günstigen Rechts unter Beweis stellen, der sich auf dieses beruft. Weiterhin müssten Sie im Bestreitensfalle nicht nur die mündliche Abrede als solche unter Beweis stellen, sondern - hinsichtlich der geltend gemachten Lebenshaltungskosten - auch den Umstand, dass Ihr Bekannter tatsächlich während des von Ihnen angeführten Zeitraumes im Januar in der Wohnung gelebt hat.

Haben Sie weder für die mündliche Zusicherung des Bekannten noch für seinen Aufenthalt im Januar Zeugen, werden Sie Ihr Gegenrecht nicht unter Beweis stellen können, das Sie dem jetzigen Herausgabeverlangen entgegensetzen. Das bedeutet nicht, dass Sie nicht versuchen sollten, die anteiligen Kosten für den Januar geltend zu machen. Dies wird aber voraussichtlich nur im Einvernehmen mit Ihrem Bekannten möglich sein. Denn bestreitet er die Absprache, müssten Sie ihm das Gegenteil beweisen. Haben Sie keine Beweismittel, um Ihr Vorbringen im Einzelnen zu belegen, bleiben Sie beweisfällig, das heißt, Sie haben Ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt und bleiben mit diesem ausgeschlossen. Bestreitet Ihr Bekannter daher die Absprache, und können Sie nichts Gegenteiliges beweisen, können Sie nur auf eine gütliche Lösung hoffen. Erzielen Sie diese nicht, sind Sie zur Herausgabe der gesamten Rente für den Januar verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt