Meine Frage
Ich bin Schülerin einer 12. Klasse in Brandburg und mache nächstes Jahr mein Abitur. Nun wurden wir kürzlich über die Abiturprüfungen informiert. Es gibt 4 Pflichtprüfungen und wahlweise die 5. Prüfungskomponente. Für die 5. Komponente kann man entweder eine besondere Lernleistung erbringen oder eine Präsentationsprüfung machen. Die Prüfung geht dann vierfach in das Abitur ein.
Ich möchte die Präsentationsprüfung machen. Als Referenzfach möchte ich Biologie nehmen und als Bezugsfach Psychologie. Psychologie belege ich seit der 11. Klasse, Biologie jedoch möchte ich erst ab der 13. Klasse belegen.
Nun gibt es eine Regelung die besagt, dass man das Referenzfach mindestens 4 Halbjahre belegen muss. Gibt es eine Möglichkeit Biologie trotzdem als Referenzfach zu nehmen, obwohl ich es nur 2 Halbjahre belegen werde? Oder gibt es eine Möglichkeit (z.B. zusätzlicher Unterricht) die 2 fehlenden Halbjahre Biologie anerkannt zu bekommen?
Könnte es für so etwas Sonderregelungen (Schulamt) geben?
Übrigens kann ich nicht einfach Psychologie als Referenzfach nehmen, da ich in Psychologie bereits eine mündliche Prüfung mache.
Haben die entsprechenden Lehrer ihre Aufklärungspflicht verletzn indem sie uns erst so spät aufgeklärt haben? Oder sind die Schüler selbst dafür verantwortlich sich über das Abitur zu informieren? Denn wenn ich diese Regelung bereits vor beginn der 12. Klasse gekannt hätte, hätte ich natürlich einfach Biologie angewählt und hätte jetzt nicht dieses Problem!
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Voraussetzung für das ausgewählte Referenzfach/Schwerpunktfach ist leider, dass dieses vier Kurshalbjahre lang besucht worden sein muss und dass es nicht bereits eines der übrigen Prüfungsfächer ist. Ausnahmen von dieser Regelung sind kaum denkbar und könnten allenfalls bei Vorliegen einer besonderen Härtesituation in Betracht kommen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Schüler aufgrund einer langwierigen Erkrankung nicht in der Lage war, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Unter solchen Umständen wäre ihm/ihr die Möglichkeit zu gewähren, den versäumten Ausbildungsstoff durch zusätzlichen Unterricht nachzuholen.
Inwieweit die Versäumung entsprechender Informations- und Aufklärungspflichten über das Prüfungsverfahren und seine einzelnen Bestandteile seitens der Lehrerschaft einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu begründen vermag, wird auf der Grundlage einer jeweiligen Einzelfallprüfung zu beurteilen sein. Eine solche Ausnahmebewilligung wird hier allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt werden können, wobei der Schulbehörde ein entsprechendes Ermessen bei der Entscheidungsfindung zukommt. Halten Sie solche außergewöhnlichen und ein Aufklärungsverschulden begründende Umstände für gegeben, so sollten Sie mit dieser Argumentation von der Schulbehörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt