Frage zur Schufa - Eintrag Löschung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe für meinen Lebensgefährten einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, bei dem es in den letzten Monaten wohl Zahlungsschwierigkeiten gegeben hat.
Erst als der Vollstreckungsbescheid, sowie ein Schufaeintrag erfolgt ist, habe ich Kenntnis davon erhalten und die offene Forderung sofort bezahlt.
Ich weiß, es gibt normalerweise keine Möglichkeit der vorzeitigen Löschung des Schufaeintrages. Gibt es evtl. über eine eidesstattliche Erklärung meines Lebensgefährten, dass es nicht mein Verschulden ist, dass keine Zahlungen erfolgt sind, eine Möglichkeit?
Herzlichen Dank im Voraus!

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich erfolgt die Löschung eines Negativeintrages bei der SCHUFA nach Ablauf von drei Jahren. Auch ein Vollstreckungsbescheid kann zu einem Negativeintrag führen.
Eine sofortige und vorzeitige Löschung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa im Falle einer falschen oder unberechtigten Datenübermittlung nach Maßgabe des § 35 BDSG. Das kommt dann in Betracht, wenn die Forderung bei der Eintragung beispielsweise schon getilgt war.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall leider nicht vor, so dass Sie keine vorzeitige Löschung geltend machen können. Auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wird hier nicht weiterhelfen, um den Negativeintrag löschen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt