Meine Frage
Ich hab da mal eine Frage: Ich befinde mich seit 2005 im Privatinsolvenz und habe aber in der letzten Zeit ungewollt neue Schulden gemacht.
Was ja auch in der Schufa steht. Hatte auch einen Termin bei Gerichtsvollzieher wegen einem Haftbefehl der ein Gläubiger gestellt hat. Der Gerichtsvollzieher sagte, ich muss eine Eidestattliche Versicherung abgeben oder ins Gefängnis wenn ich nicht zahlen kann. Ich kann definitiv nicht zahlen da ich nur einen 400 Euro Job habe und mein Mann auch nicht so viel verdient.
Jetzt heisst es, dass es mir passieren kann das ich von der Restschuldbefreiung nicht befreit werde. Was bedeutet das muss ich dann alle Schulden die im Insolvenz sind und die neuen Bezahlen egal wie? Oder muss ich ins Gefängnis weil ich mich nicht an Insolventabmachungen gehalten habe. Ich hoffe schnell auf Antwort da ich am verzweifeln bin.
MfG
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung verweigert werden. Das ist unter anderem auch dann der Fall, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch gefährdet oder beeintächtigt, dass er unangemessene neue Verbindlichkeiten begründet. Wird ein solcher Verstoß gegen die Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase festgestellt, besteht die Möglichkeit, dass ein Insolvenzgläubiger bei dem Insolvenzgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt weitere neue Schulden meiden, wenn Sie nicht tatsächlich Ihre Restschuldbefreiung riskieren wollen. Wird die Restschuldbefreiung nämlich versagt, führt dies zu einer Wiederherstellung der vor der Eröffnung der Insolvenz bestehenden Situation. Das bedeutet, dass sämtliche Vollstreckungsbeschränkungen, die während der Insolvenz herrschen, entfallen und Sie als Schuldnerin wieder dem ungehinderten Vollstreckungszugriff der Gläubiger ausgesetzt wären. Allerdings müssen Sie keinesfalls befürchten, bei Versagung der Restschuldbefreiung mit Haft bestraft zu werden.
Abschließend empfehle ich Ihnen dringend, sobald wie möglich eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Meiden Sie dabei aber unbedingt private Schuldnerberater, und wenden Sie sich stattdessen an eine öffentlich geförderte Beratungseinrichtung, etwa der Cartas oder der Diakonie.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Üerblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt