Mietschulden nicht bezahlt 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor drei Jahren hatte ich Mietschulden gemacht, habe auch einen Vollstreckungsbescheid erhalten am 16.03.08.
Bin dann ausgezogen.
Habe meinem Vermieter meine neue Adresse mitgeteilt und eine Ratenzahlung vereinbart.

Habe nie Post bekommen oder ein Angebot zwecks Ratenzahlung.
Heute am 11.02.11 habe ich einen A4 Zettel ohne Umschlag im Briefkasten erhalten wo mir mitgeteil wurde, dass der Gerichtsvollzieher da gewesen ist und sie vom mir 4.434,05€ haben wollen. Es waren aber nur ca. 2000€ offen?
Habe in den drei Jahren keine Post erhalten oder Informationen bekommen zum Sachverhalt.

Bitte um Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, der den Gläubiger zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners berechtigt. Er unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB. Grundsätzlich ist Ihr ehemaliger Vermieter daher berechtigt, auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben.

Die Erhöhung der ursprünglichen Forderung in Höhe von 2.000 Euro auf nunmehr deutlich über 4.000 Euro ist mit den seit 2008 angefallenen Verzugszinsen nicht allein zu erklären. Auch bei Berücksichtigung der dem Vermieter entstandenen und ebenfalls von Ihnen zu tragenden Rechtsverfolgungskosten - vorgerichtliche Mahnungen, Titulierung des Anspruchs, Auslagen für den Gerichtsvollzieher - erscheint die jetzt geltend gemachte Forderung zu hoch. Sie solten daher exakte Aufschlüsselung sämtlicher offener Positionen verlangen, bevor Sie Zahlung erbringen.

Haben Sie mit Ihrem Vermieter seinerzeit eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, können Sie diese dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid leider nicht entgegenhalten. Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt bei Vollstreckungsbescheiden nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die vorliegend nicht gegeben sind. Im Übrigen müssten Sie die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter darlegen und beweisen, wenn Sie sich mit diesem Einwand gegen Ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen wollen.

Sie werden sich daher Ihrer Zahlungspflicht nicht entziehen können, sollten aber angesichts der Verdoppelung der Ausgangsforderung zunächst unbedingt konkrete Darlegung der einzelnen Rechnunsgpositionen nach Art und Höhe verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt