Meine Frage
Guten Tag,
anfang Januar flatterte mir ein noch Ende 2010 erlassener Mahnbescheid meiner Zahnärztin wegen einer Rechnung aus dem Jahr 2007 ins Haus.
Zwar war ich in dieser Zeit in Behandlung, eine andere Rechnung wurde auch beglichen - nur dieser Betrag von ca. 900 Euro aus zwei Rechnungen war laut Mahnbescheid noch offen.
Das Problem: Über die geforderten Beträge habe ich nie eine Rechnung oder im Lauf der 3 Jahre irgendeine Mahnung erhalten. Den Betrag habe ich trotzdem beglichen und gegen den Bescheid fristgerecht Einspruch eingelegt; jetzt fordert der Anwalt der Zahnärztin die Zinsen und Gebühren und droht damit, gerichtlich gegen mich vorzugehen.
Ich habe um eine Rechnung gebeten und, sollte der Anspruch berechtigt sein, einen Vergleich angeboten, da es schon schwierig war, die 900 Euro überhaupt zusammenzubringen. Kann man das überhaupt fordern?
Hatte die Ärztin nicht 3 Jahre Zeit, Ihre Forderung zu stellen? Muss sie mir den Erhalt der Rechnung nachweisen? Ich bin vor einem halben Jahr umgezogen - die neue Adresse war bekannt- trotzdem soll ich auch für die Adressermittlung zahlen.
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Vielen Dank.
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich verjähren Forderungen innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist der Forderung der Zahnärztin Ende 2007 zu laufen begann. Sie endete demgemäß Ende 2010, so dass durch den noch rechtzeitigen Erlass des gerichtlichen Mahnbescheides Ende 2010 die Verjährungsfrist gehemmt wurde. Die Forderung ist daher nicht verjährt.
Darüber hinaus ist ein Schuldner auch grundsätzlich verpflichtet, Verzugszinsen auf die Forderung zu zahlen und Rechtsverfolgungskosten zu tragen, wenn er an den Gläubiger nicht feiwillig leistet. Allerdings setzt dies in der Tat voraus, dass der Schuldner von seinem Gläubiger ordnungsgemäß gemahnt wurde. Für den Eintritt des Verzuges regelt § 286 Absatz 3 diesbezüglich:
"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist."
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Falle nicht vor, denn eine diesen Anforderungen gerecht werdende Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung haben Sie nach Ihrem Vortrag nicht erhalten. Dann sind Sie aber auch nicht in Verzug geraten, so dass der Gläubiger weder Verzugszinsen geltend machen noch von Ihnen Rechtsverfolgungskosten (Mahngebühren, Anwaltskosten) erstattet verlangen kann. Das gleiche gilt für die Kosten der Adressermittlung.
Sie müssen diese Umstände aber ausdrücklich Ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten und sich darauf berufen, dass Ihnen Rechnungen oder Mahnungen nicht zugegangen sind. Es wird dann an dem Gläubiger sein, seinerseits Tatsachen vorzutragen, die Ihre Einwände entkräften. Der Gläubiger muss unter Beweis stellen, dass Ihnen die Rechnung und spätere Mahnungen auch tatsächlich zugegangen sind. Dieser Nachweis kann etwa durch einen entsprechenden Einschreibebeleg geführt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt