Frage zu Anspruch bei Gebrauchtwagenhändler
Auslangslage
1. Die Bank hat gegenüber meiner Frau eine (als Bürge im Jahr 2002 vorunserer Ehe) entstandene Forderung in Höhe von ca. 50.000 € fällig gestellt.
2. In den Jahren 2003 bis Februar 2011 war die Bank (wegen des geringenEinkommens meiner Frau) mit einer monatlichen geringfügigen Rückzahlungeinverstanden.
3. Da keine Einigung mit der Bank möglich war und ein Pfändungsbeschluss (über eine auf 10.000 € reduzierte Forderung) nicht zum Erfolg führte, hat meine Frau vor 5 Wochen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben über den geforderten Betrag.
4. Diese eidesstattliche Versicherung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass das monatliche Einkommen meiner Frau (Rente + 400 € Job) nur 980 € beträgt und damit unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.
5. Da eine Renten- und Gehaltspfändung aussichtslos war, hat die Bank jetzt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss merkwürdigerweise über ca. 20.000 € für das Girokonto erwirkt. Das vorhandene Guthaben auf dem Konto deckt gerade die fälligen Finanzierungsverpflichtungen. Der Brief der Bank trägt das Datum 10.05. und ist heute eingegangen.
6. Da über das Konto feste Verbindlichkeiten Autofinanzierung und Autoversicherung laufen, muss kurzfristig eine Freistellung des nicht pfändbaren Betrages erwirkt werden, damit die Zahlungsverpflichtungen
weiterlaufen.
Nun meine Fragen:
a) Was konkret müssen wir innerhalb der nächsten 2 Wochen tun, um die Kontosperre aufheben zu lassen und die Freistellung des nicht pfändbaren Einkommes zu erreichen?
b) Kann die Bank einen erfolglosen Pfändungsbeschluss über 10.000 €, über den eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, für eine Kontopfändung einfach auf 20.000 € erhöhen oder ist es nicht so, dass die Bank ihre ursprünglichen Forderungen über 50.000 € für den Pfändungsbechluss auf 10.000 € reduziert hat und damit auf 40.000 € verzichtete?
Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten unverzüglich einen Antrag auf Kontopfändungsschutz nach § 850l ZPO stellen. Zuständig hiefür ist das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Stellen Sie bei der Rechtsantragsstelle/Geschäftstelle des Gerichts den entsprechenden Antrag auf Kontofreigabe.
Das Gericht wird die Kontopfändung daraufhin in Höhe des Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrages aufheben. Der Pfändungsfreibetrag beträgt zunächst grundsätzlich 985,15 Euro. Bestehen Unterhaltspflichten, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten können so weitere 376,76 Euro in Ansatz gebracht und pfändungsfrei gestellt werden. Haben Sie Kinder, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um weitere Freibeträge.
Nur der über diesen Gesamtpfändungsfreibetrag hinausgehende Lohnanteil unterliegt sodann noch der Pfändung.
Hinsichtlich der von Ihrer Frau abgelegten eidesstattlichen Versicherung (eV) gilt, dass sich diese nicht nur auf die Teilforderung der Bank beziehen muss. Mit der eV erklärt der Schuldner, dass er über kein pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt. Ihre Frau kann daher jeder weiteren Inanspruchnahme durch Gläubiger die abgelegte eV entgegenhalten. Sie kann daher nunmehr auch der neuen Forderung der Bank über 20.000 Euro die eV entgegenhalten.
Im Übrigen ist dem Vorgehen der Bank ein Verzicht auf die Geltendmachung einer höheren Forderung nicht zu entnehmen. Zwar hat die Bank sich in Anbetracht der beschränkten Einkommensverhältnisse Ihrer Frau auf eine Reduzierung der Ausgangsforderung eingelassen. Ein Gläubiger ist aber grundsätzlich auch berechtigt, nur Teilforderungen geltend zu machen. Ein Verzicht auf die nicht geltend gemachte Restforderung liegt darin regelmäßig nicht. Ein solcher Verzicht müsste ausdrücklich vereinbart sein.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt