Meine Frage
Hallo,
ich hab da ein grosses Problem. Ich habe eine Kontopfändung und mein Freund der mit mir und unserer 4 Monate alten Tochter in einer Bedarfsgeminschaft lebt, hatte einen Autounfall.
Der Wagen ist ein Totalschaden vom Gutachter aus.
Nun haben die den Restwert des Autos auf mein Konto geschickt und die Bank will mir bzw ihm das Geld nicht auszahlen, obwohl es seins ist.
Ich war auch schon beim Amtsgericht um dort ne Freigabe zu holen, doch die gaben mir keine.
Wie komm ich nun also an das Geld? Es ist ja sein Geld nicht meins. Er kommt doch nicht für meine Schulden auf oder?
Danke schonmal im vorraus
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Im Fall einer Kontopfändung ist eine Bank nicht verpflichtet, im Einzelnen Nachforschungen anzustellen, ob die auf das Konto eingehenden und damit grundsätzlich der Pfändung unterliegenden Beträge auch tatsächlich dem Kontoinhaber zugeordnet sind oder nicht. Vielmehr ist die Bank bei einer Kontopfändung nach Ablauf einer Schutzfrist verpflichtet, das auf dem Konto befindliche Guthaben an den pfändenden Gläubiger in Höher der jeweils bestenden Forderung auszuzahlen.
Dennoch ist Ihr Freund nicht rechtlos gestellt, denn er kann gegen die Pfändung des auf Ihr Konto eingegangenen Geldes die so genanannte Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben. Für die Darlegung eines die Veräußerung hindernden Rechts im Sinne dieser Bestimmung reicht es aus, dass zwischen Ihnen und Ihrem Freund ein Treuhandverhältnis hinsichtlich seines Geldes besteht. Der Anwendung des § 771 ZPO steht hier also nicht entgegen, dass Ihr Freund selbst nicht Inhaber der Forderung gegen die Bank auf Auszahlung ist, denn dies ist deshalb nicht möglich, weil nur Sie Inhaberin des Kontos sind und der Gläubiger Ihre Forderungen auf Auszahlung gegen die Bank gepfändet hat. Mit dem Eingang des Geldes Ihres Freundes ist also auch dieser Ihnen zustehenden Auszahlungsanspruch gegen die Bank gepfändet worden.
Da die Erhebung der Drittwiderspruchsklage Ihres Freundes allerdings zu spät kommen kann, um die Auskehrung des Geldes an den pfändenden Gläubiger noch abzuwenden, kennt das Gesetz die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung durch das Gericht. Ihr Freund sollte daher möglichst rasch bei dem Vollstreckungsgericht, das den Kontopfändungsbeschluss erlassen hat, die Einstellung der Zwangsvollstreckung, soweit sie sein Geld anbetrifft, beantragen. Darüber hinaus müsste er alsdann die Drittwiderspruchsklage gegen Ihren Gläubiger erheben, um eine Freigabe seines Geldes zu erwirken.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt