Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich heute erfahren habe, habe ich seit dem 07.01. eine Kontopfändung. Heute habe ich dann bei meiner Bank einen Antrag auf ein P-Konto rückwirkend zum 01.01.11 gestellt. Leider ist auch heute mein Gehalt auf diesem Konto eingegangen.
Hier meine Fragen:
Geht jetzt mein komplettes Geld am 21.01. an den Gläubiger über oder geift da bereits mein P-Konto? Darf ich jetzt noch eine Barauszahlung bei meiner Bank tätigen?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Anwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Auf den automatischen Basispfändungsschutz, den das P-Konto bietet, werden Sie sich erst verlassen können, wenn die Bank Ihr neues P-Konto auch eingerichtet hat. Sobald das der Fall ist, bleiben 985,15 Euro (bei Bestehen von Unterhaltspflichten liegt der Betrag höher) automatisch dem Gläubigerzugriff entzogen.
Da nicht sicher ist, wie lange Ihre Bank für die Antragsbearbeitung und die Umstellung Ihres Girokontos auf ein P-Konto benötigt, sollten Sie umgehend einen Antrag auf Pfändungsschutz für Ihre jetzigen Einkünfte auf Ihrem Girokonto gemäß § 850l ZPO stellen. Zuständig hiefür ist das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat. Stellen Sie bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts einen entsprechenden Antrag auf Kontofreigabe. Das Gericht wird auf Ihren Antrag hin die Kontopfändung in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro zuzüglich weitere Unterhaltsverpflichtungen) aufheben. Nur der darüber hinausgehende Lonanteil unterliegt dann noch der Pfändung und kann an den Gläubiger ausgekehrt werden. Ist die anteilige Freigabe des Kontos durch den gerichtlichen Aufhebungsbeschluss bewirkt, können Sie auch wieder Barauszahlungen tätigen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt