Meine Frage
Hallo,
ich habe Ende letzten Jahres eine Dachsanierung durchgeführt und rechtzeitig vorher einen KfW-Zuschuß beantragt, welcher auch zugesagt wurde.
Nach der Sanierung habe ich den Antrag mit der Rechnung eingereicht.
Übersehen habe ich leider das der Auftragsnehmer bei der Rechnungserstellung einfach die Überschrift "Angebot/Kostenvoranschlag" durch das Wort "Rechnung" ersetzt hat, leider aber das Datum beibehalten hat, so dass das Rechnungsdatum ca. zwei Monate vor dem Ausführungsdatum ist.
Leider hat der Sachbearbeiter diesen Fehler nicht übersehen und den Antrag abgelehnt.
Auch eine tel. Rückfrage konnte Ihn nicht umstimmen.
So ist mir ein Schaden von genau 1250,--€ entstanden.
Wie ist die rechtliche Situation?
Im voraus herzlichen Dank für eine rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie haben gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Neuausstellung eines fehlerfreien Kostenvoranschlages zur Einreichung bei der KfW. Der Auftragnehmer war verpflichtet zu ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Einschluss eines korrekten Kostenvoranschlages. Dazu zählt auch die exakte Terminierung des Kostenvoranschlages, da Sie in Anbetracht der Sachumstände hieran ein berechtigtes Interesse haben. Denn die Bewilligung der Fördermittel kann nur erfolgen, wenn Kostenvoranschlag und Rechnung in korrekter Form vorgelegt werden.
Sollte der neu ausgestellte Kostenvoranschlag von der KfW - etwa wegen Verfristung - nicht mehr akzeptiert werden, so haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens gegen den Auftragnehmer, der als Folge der Verletzung seiner vertraglich geschuldeten Nebenpflicht zur ordenungsgemäßen Rechnungsstellung eingetreten ist.
Sie sollten daher den Auftragnehmer auffordern, Ihnen einen neuen und fehlerfreien Kostenvoranschlag auszustellen. Diese Aufforderung sollten Sie dem Auftragnehmer in schriftlicher Form unter Darstellung der hier erläuterten Rechtslage und uner Setzung einer angemessenen Frist von etwa 10 Tagen übermitteln. Weisen Sie ihn zudem darauf hin, dass Ihnen als Folge seines Verschuldens ein Schaden in Höhe von 1.250 Euro entstanden ist, und stellen Sie ihm in Aussicht, dass Sie diesen Schaden gegen ihn geltend machen, wenn der Kostenvoranschlag nicht innerhalb der gesetzten Frist neu ausgestellt und sodann von der KfW akzeptiert wird und Ihnen die Fördermittel nachträglich bewilligt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt