Meine Frage
Mein Gasversorger hat mir eine letzte außergerichtliche Mahnung geschickt, wo ich meine Gasnachzahlung begleichen soll von 480 Euro.
Wollte es in Raten zahlen da mir die finanziellen Mittel fehlen als Student. Aber leider lehnen sie es ab, weil ich nächsten Monat den Gasversorger wechsel.
Sie wollen es bis zum 17.04.2011 beglichen haben, ansonsten sperren sie mir das Gas. Und für die Sperrung nehmen sie eine Gebühr von 150 Euro.
Kann mir bitte jemand dabei helfen Ich will ja die Rechnung begleichen.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Rechtsgrundlage für eine mögliche Unterbrechung Ihrer Gasversorgung wäre § 19 der GasGVV. Die Vorschrift lautet in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Ist Ihnen daher - wovon ich in Anbetracht der Ihnen beisher zugegangenen Mahnungen ausgehe - die Unterbrechung der Gasversorgung bereits rechtzeitig angedroht worden, so wäre angesichts Ihrer Rückstände in der Tat eine Gassperre möglich.
Allerdings ordnet § 19 Absatz 2 Satz 2 GasGVV an, dass die Sperre nicht erfolgen darf, wenn sie unverhältnismäßig wäre oder wenn Aussicht besteht, dass der Zahlungssäumige seinen Verpflichtungen nachkommt. Inwieweit die Voraussetzungen einer Unverhältnismäßigkeit aufgrund sozialer, persönlicher oder familiärer Umstände gegeben sind, kann mangels näherer Angaben zum Sachverhalt nicht abschließend beurteilt werden.
Es steht hingegen fest, dass Sie dem Versorger angeboten haben, Ihre aufgelaufenen Verbindlichkeiten ratenweise abzutragen. Unter diesen Umständen darf der Versorger keine Gassperre vornehmen, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie Ihre Verpflichtungen nunmehr erfüllen wollen und werden. Hierzu müssen Sie allerdings dem Versorger aussagekräftige Unterlagen vorlegen, aus denen er schließen kann, dass Sie regelmäßige Einnahmen erzielen, aus denen Sie ratenweise den Rückstand begleichen können. Legen Sie dem Versorger etwa Ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie gegebenenfalls etwaige Bewilligungsbescheide über den Bezug staatlicher Leistungen vor, jedenfalls aber Unterlagen, die ausweisen, dass Sie in der Lage sind, eine Ratenzahlungsvereinbarung auch einzuhalten.
Sind Sie zur Vorlage solcher Unterlagen nicht in der Lage, besteht für Sie die Möglichkeit, Angehörige oder eine andere Ihnen nahe stehende Person um die Abgabe einer Bürgschaftserklärung für die bestehende Verbindlichkeit zu bitten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt