Inkasso Aufforderung bei Ebay Artikel 


Frage zur Inkassoaufforderung bei gekauften Artikel von EBay

Vor einigen Tagen erhielt ich ein Anschreiben des Inkassounternehmens "Mediafinanz".
Darin enthalten eine Zahlungsaufforderung für einen Artikel den ich bei Ebay gekauft habe. Soweit alles richtig.

Ich habe den Artikel noch nicht bezahlt, jedoch war dies auch nicht möglich, da ich die Kontodaten des Verkäufers nicht einsehen konnte, nachdem dieser (nach 2-3 Wochen ohne eingangener Zahlung) einen "Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels" bei Ebay gemeldet hatte.

Zudem konnte ich das Geschäft auch nie widerrufen, da ich den Artikel noch nicht bekommen habe.

Wie soll ich vorgehen?

Mit besten Grüßen und Hoffnung auf einen schnellen Rat

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Unter den geschilderten Umständen haben Sie die Verzögerung der Kaufabwicklung nicht zu vertreten mit der Folge, dass Sie auch für die Konsequenzen nicht einzustehen haben. Waren Ihnen die Kontodaten des Verkäufers nicht zugänglich, und hat der Verkäufer diese Ihnen auf entsprechende Aufforderung oder Nachfrage auch nicht mitgeteilt, so konnten Sie auch die Überweisung des Kaufpreises nicht veranlassen.

Dies gilt für den Fall, dass Sie mit dem Verkäufer Vorkasse vereinbart haben sollten. Ist dagegen die Bezahlung der Ware per Rechnung vereinbart worden, so wären Sie ohnehin noch nicht verpflichtet gewesen, Zahlung zu leisten. Denn in diesem Fall wird der Anspruch auf Kaufpreiszahlung erst mit dem Erhalt der Warensendung fällig.

Sie sollten daher die Zahungsaufforderung unter Darstellung der hier erörterten Rechtslage zurückweisen. Die entstandenen Inkassokosten müssen Sie nicht tragen, denn Sie haben zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung keinen Anlass geboten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt