gefälschter Jochen Schweizer Gutschein 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe bei Ebay Wertgutscheine für Jochen Schweizer ersteigert. Hab die Gutscheincodes nach Auktionsende sofort per Mail erhalten und auf der HP von Jochen Schweizer auf Gültigkeit überprüfen lassen. (Button: Gutschein einlösen oder auf Gültigkeit prüfen) Alles ok gültig bis 31.12.2013, hab das Geld
(287,98 €) überwiesen.

1,5 Wochen später stellt sich raus, dass der Verkäufer, die Gutscheine mit gestohlenen Bankdaten bei Jochen Schweizer gekauft hat und bei ebay eben eingestellt hat. Der rechtmäßige Kontoinhaber hat die Lastschrift zurückgezogen.

Zudem erhielt ich dann von Jochen Schweizer tel. die Auskunft dass die Gutscheine in der Buchhaltung auf ungültig gebucht sind (auch schon zu dem Zeitpunkt, als ich die Codes auf der HP überprüft habe).
Wenn ich die Codes auf der HP eingebe, sind diese heute immer noch gültig.

Es kann doch nicht sein, dass wenn ich die Codes tel. überprüfen hätte lassen, dass ich sofort erfahren hätte, dass diese ungültig sind und auf der HP dass sie gültig sind. Ich muss mich doch darauf verlassen können, weche Angaben Sie auf der HP machen! Hätte sonst keinen Cent überwiesen u. keinen Ärger gehabt.
Habe den Fall bei ebay gemeldet (Verkäuferkonto wurde bereits geschlossen) und eine Anzeige erstattet.

Die Postbank hat von sich hören lassen, aber nur, dass sie den Betrag nicht zurück überweisen kann. Jochen Schweizer meint, dass Sie nichts für den Betrugsfall könne und für Wertgutscheine, die bei ebay etc. ersteigert werden keine Garantie übernehmen, da das Verkaufen auf ebay unzulässig ist. Es war aber ein privater Verkauf und kein gewerblicher.

Aber Punkt ist doch, dass Sie für Angaben auf der Homepage haftbar gemacht werden können. Oder? Mir geht es ja nur darum, dass Sie eine falsche Angabe gemacht haben, was die Gültigkeitsüberprüfung der Wertgutscheine angeht. Und dass es eben tel. keine andere Antworten als auf der HP geben dürften. Sonst könnten Sie den Service der Gültigkeitsüberprüfung auf der HP auch gar nicht anbieten, dann is man wenigstens auf der sicheren Seite.

Freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüße

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens treffen in § 16 folgende Regelung zum Wiederverkauf von Gutscheinen:

"Jeglicher gewerbliche und kommerzielle Weiterverkauf der erworbenen Gutscheine - auch von Rabatt-Codes von Jochen Schweizer - ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch die JSG ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher der JSG eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,-. Der Erwerber sagt verbindlich zu, Gutscheine und/ oder Rabatt-Codes ausschließlich für private Zwecke zu nutzen."

Zwar mag es sich bei dem ebay-Verkäufer um keinen gewerblichen Anbieter oder Wiederverkäufer gehandelt haben, in jedem Fall aber lag dem Verkauf über ebay eine kommerzielle Absicht zugrunde. Daher unterlag der Verkauf der Gutscheine über ebay der Zustimmungspflicht des Unternehmens. Diese Zustimmung ist nicht erteilt worden, so dass auch keine Einlösungsverpflichtung besteht.

Sie haben allerdings einen Anspruch auf Rücküberweisung des gezahlten Geldes gegen den Verkäufer der Gutscheine. Diesen sollten Sie unter Fristsetzung bei gleichzeitger Androhung der Klageerhebung für den Fall ausbleibender Rücküberweisung geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt