Forderung gegenüber einer von Amts wegen gelöschten Ltd 


Meine Frage

Ich habe an einen Auftraggeber über die erbrachten Dienstleistungen wie üblich Rechnungen gestellt.
Er ist aber leider immer mit Zahlungen in Verzug, so dass mittlerweile ein hoher Betrag aufgelaufen ist. Eine letzte Zahlungsfrist wurde auch schon gesetzt, aber es passierte nichts.

Ende letztes Jahres ist mir aufgefallen, dass seine Firma nicht mehr eine Ltd. sondern plötzlich eine GmbH geworden ist. Die darauf folgenden Rechnungen wurde dann an eine GmbH ausgestellt, deren gerichtliche Durchsetzung auch wohl keine Probleme darstellen dürfte.

Meine Nachforschungen im Handelsregister haben aber ergeben, dass die Ltd. vom Amts wegen in England gelöscht wurde. Wie kann ich trotzdem die Firma, bzw. den Geschäftsführer in Haftung nehmen, damit meine Forderungen beglichen werden?

Von einer Ltd.-Insolvenz ist mir nichts bekannt, da auch kein Insolvenzverwalter micht kontaktiert hat. Das sieht ziemlich nach Betrug aus, aber auf meine Forderungen will ich auf keinem Fall verzichten. Gäbe es eine Möglichkeit den Schuldner zur Zahlung der sowohl auf Ltd., als auch auf GmbH ausgestellten Rechnungen vorerst aussergerichtlich zu verpflichten. Dann wäre das ein Anerkenntnis der Forderungen.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Die von Ihnen dargestellte Entwicklung der Dinge deutet eigentlich darauf hin, dass Ihr Schuldner zu mehr Liquidität gelangt ist, denn anders macht die Löschung der Ltd. und die Gründung der GmbH keinen Sinn. Bei der Ltd. kann sich die Haftung theoretisch auf 1 Pfund (1,50 Euro) beschränken, weshalb die Ltd. von Kleingewerbetreibenden ohne wesentliche finanzielle Substanz bevorzugt wird. Die Gründung einer GmbH setzt dagegen ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro voraus. Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass sich die wirtschaftliche Situation Ihres Schuldners verschlechtert hat.

Ihre Außenstände sollten Sie in schriftlicher Form noch einmal anmahnen. Dabei wird Ihr Schuldner auch für die Verbindlichkeiten der inzwischen gelöschten Ltd. dann persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn er betrügerisch gehandelt und die Haftungsbeschränkungen der Ltd. bewusst und gezielt ausgenutzt hat, um sich später seiner Zahlungspflicht zu entziehen. In diesem Fall läge ein Missbrauch der Rechtsformenwahl vor, der grundsätzlich die Annahme einer Durchgriffshaftung auf Ihren Schuldner persönlich rechtfertigen könnte. Hinsichtlich der durch die GmbH begründeten Verbindlichkeiten gilt, dass Sie diese unmittelbar gegen die Gesellschaft geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen können.

Sie sollten daher in Ihrem Mahnschreiben von Ihrem Schuldner die Abgabe einer Anerkenntniserklärung des Inhalts verlangen, dass er die gegen die gelöschte Ltd. gerichteten und noch nicht erfüllten Forderungen anerkennt und begleichen wird. Stellen Sie dabei zugleich in Aussicht, dass Sie sich bei Verweigerung der Abgabe dieser Anerkenntniserklärung rechtliche Schritte wegen der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gründung der Ltd vorbehalten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt