Meine Frage
Hallo
und zwar bezieht sich meine Frage auf die Aussage meiner Krankenkasse BKK Essanelle , die bei fällig werden von einer Lohnfohrtzahlung ( Nach 6 Wochen Krankheit) dreist behauptet hat das sie meine 1. AU nicht erhalten hat und daher auch nicht gewillt ist eine Lohnfortzahlung von 9 Tagen vorzunehmen.
Nach einigen Wiedersprüchen meinerseits landete der Fall vor dem Sozialgericht und siehe da die BKK bot mir einen Vergleich von einer Krankengeldzahlung von 5 Tagen an.
Meine Frage ist nun, soll ich das Angebot annehmen oder dieses ablehnen und auf den vollen Satz von 9 Tagen bestehen.
Wie ist es wenn ich das Angebot nicht annehme? Besteht die Gefahr nichts zu bekommen oder steht mir das Geld zu und die BKK will sich wiedermal um eine Zahlung drücken?
Hat sie nicht eigentlich schon mit dem Vergleichsangebot ihren Fehler bestätigt?
Ich hoffe auf ein Feedback und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Es spricht einiges dafür, dass die AU-Bescheinigung sich wiedergefunden hat, denn andernfalls wäre die KK bei Ihrer Auffassung geblieben und hätte Ihnen vermutlich kaum das Vergleichsangebot unterbreitet. Insofern lässt sich aus dem Prozessverhalten der KK mit einiger Wahrscheinlichkeit schließen, dass innerbetriebliche oder organisatorische Mängel für das "Abhandenkommen" der AU verantwortlich sind.
Lassen Sie sich auf den Vergleich ein, wird das Verfahren vor dem Gericht durch einen entsprechenden Prozessvergleich beendigt. Sie haben dann allerdings auch nur Anspruch auf fünf Tage Zahlung. Sind Sie sich selbst völlig sicher, dass Sie die AU der KK haben zukommen lassen, und können Sie dies im Bestreitensfall auch unter Beweis stellen, so spricht nichts dagegen, dass Sie den Vergleich nicht akzeptieren und ein Ihnen günstiges Urteil des Sozialgerichtes erstreiten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt