Meine Frage
Hallo...
ich bin 48 Jahre alt und hatte im letzten Jahr eine Aortendissektion und lag 2 Wochen in einer Klinik auf der Intensivstation. Da ich selber nicht ansprechbar war, informierte mein Lebenspartner die Ärzte darüber das ich seit 10 Jahren amphetaminabhängig war.
Der Arzt informierte daraufhin bei einem Gespräch meinen Vater über meine Abhängigkeit. Nun meine Frage... Hat der Arzt damit nicht seine Schweigepflicht verletzt?
Mein Vater ist 75 Jahre alt und war natürlich entsetzt. Was kann ich gegen so ein Vorgehen des Arztes tun? Oder darf er mit meinem Vater darüber sprechen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nein, hierzu war der Arzt keineswegs berechtigt. Er hat sich vielmehr wegen Bruchs der ihm obliegenden ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 Absatz 1 Nr.1 StGB strafbar gemacht, indem er Ihrem Vater die ihm in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt bekannt gewordene Abhängigkeit mitgeteilt hat, ohne von Ihnen ausdrücklich von seiner diesebzüglichen Schweigepflicht zuvor entbunden worden zu sein.
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber engsten Angehörigen und absolut, so dass der Arzt auch Ihrem Vater gegenüber verpflichtet war, Ihre Abhängigkeit nicht zu erwähnen. Dispositionsbefugt über das von § 203 StGB geschützte Rechtsgut des Privatgeheimnisses sind immer nur und ausnahmslos die Rechtsträger selbst. Als Verletzte haben Sie ein Strafantragsrecht gemäß § 205 StGB.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen dem Arzt unter Umständen berufsrechtliche. Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Ärztekammer als der Aufsichtsbehörde formell zu beschweren und den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht zu melden. Der Vorfall wird sodann zum Gegenstand eines entsprechenden Untersuchungsverfahrens, das gebenenfalls auch disziplinarrechtliche Folgen für den Arzt haben könnte.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt