Verjährung Betrug 


Frage zur Verjährung von Betrug

Ich habe im Jahr 2007, ca. 8 Mal, bei EBay Waren nicht losgeschickt. Der Gesamtschaden beläuft sich auf ungefähr 1.000 Euro. Die Polizei ist bei meiner alten Addresse vorstellig geworden, hat mich aber nicht angetroffen. Danach habe ich nichts mehr von der Polizei gehört.

Anfang diesen Jahres bin ich von einem Polizisten angehalten worden, da ich bei einem Stopschild nicht ganz zum Stillstand kam.

Ich konnte mich nicht ausweisen, (für das Knöllchen), habe dem Polizisten aber meine richtigen Daten , Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort mitgeteilt.

Diese hat er dann über Funk checken lassen und übergab mir danach ohne irgendeine Schwierigkeit das Knöllchen.

Meine Frage dazu:

- Wie lang beträgt die Verjährunsfrist für so einen Delikt?
- Kann es sein das gar nichts mehr gegen mich vorliegt?
- Wie kann ich dies herausfinden?

Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Der Betrug (§ 263 StGB) verjährt nach fünf Jahren, § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Nach § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Im Falle eines Betruges ist die Tat beendet, sobald der betrugsspezifische Vermögensschaden eingetreten ist.

Die Betrugsstraftaten, die man Ihnen zur Last legt, datieren aus dem Jahr 2007. Verjährung ist daher noch nicht eingetreten. Im Übrigen kann die laufende Verjährung durch bestimmte Rechtshandlungen unterbrochen werden. So kann beispielsweise schon durch die Anordnung Ihrer Vernehmung als Beschuldigter die Verjährung unterbrochen werden (§ 78 c StGB).

Im Ergebnis können Sie deshalb nicht davon ausgehen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe fallen gelassen wurden oder dass diese verjährt sind.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt