Überholvorgang mit Folgen 


Meine Frage

Vor ca 1 Monat hatte ich einen Verkehrsunfall, der wie folgt verlief:

Ich fuhr mit meinem Krad und Freundin als Sozia die Strasse entlang, nach Ende einer 30er Zone. Da der Vordermann nach ca 400 bis 500 Metern immer noch 40 bis 45 km/h fuhr, entschloss ich mich, einen Ueberholvorgang zu starten. Vor diesem Auto fuhr jedoch noch ein zweiter Wagen und exakt im Moment des Ueberholens entschloss sich der Fahrer des vorderen Wagens, links in eine Seitenstrasse abzubiegen. Ich erkannte dies und um dem Wagen nicht in die Fahrereite zu fahren, gab ich extra Gas, raste vor der Motorhaube des Wagens auf den gegenueberliegenden Gehweg und in ein Strassenschild.
Das Auto ist heil. Mir geht es soweit gut, der Sozia auch. Keine bleibenden Schaeden zu erwarten. Das Schild ist hinueber und das Motorrad sieht noch ganz gut aus.

Im Brief der Polizei steht "Zuwiderhandlung nach §§ 229 StGB, 1 (2),
5(3) und 49 StVO.

Soll ich die Tat zugeben? Was erwartet mich? Muss ich vor Gericht?

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ihnen wird zunächst eine fahrlässige Körperverletzung zur Last gelegt (§ 229 StGB). Dies bedeutet, dass eine Person als Folge des Unfalls zu körperlichem Schaden gekommen sein muss. Haben Sie den Unfall durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr aufzuwendenden Sorgfalt verschuldet, kommt eine Strafbarkeit nach § 229 StGB in Betracht.

Dass Sie unter den gegebenen Umständen fahrlässig gehandelt haben, ist anzunehmen, denn Sie hätten in Anbetracht der konkreten Verkehrslage nicht überholen dürfen. Dieser Vorwurf ist auch Gegenstand der Ihnen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5, 49 StVO.

§ 5 Absatz 3 StVO ordnet an:

Das Überholen ist unzulässig:
1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

Unter den geschilderten Bedingungen hätten Sie hinter dem vorausfahrenden PKW bleiben müssen, da Sie damit hätten rechnen müssen, dass der erste PKW möglicherweise links würde abbiegen müssen. Diese Möglichkeit hätten Sie Ihrem Fahrverhalten zugrunde legen müssen. Sie hätten daher bei dieser unklaren Verkehrslage nicht überholen dürfen.

Sie haben daher zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 Nr. 5 StVO begangen. Eine solche Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann gemäß § 24 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Nach der insoweit maßgeblichen Bußgeldkatalog-Verordnung müssen Sie bei einem rechtswidrigen Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage mit Sachbeschädigung (Verkehrsschild) mit einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro rechnen. Darüber hinaus drohen Ihnen vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Sie sollten in Anbetracht der umfänglichen Aussagen der übrigen Beteiligten, die das Geschehen bekunden können, die Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe einräumen. Insbesondere sollten Sie mit der geschädigten Person, deretwegen der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raume steht, Verbindung aufnehmen und sich für das Geschehene entschudigen.

Verzichtet diese Person auf einen entsprechenden Strafantrag wegen der fahrlässigen Körperverletzung, oder nimmt sie diesen Strafantrag zurück, wird es weder zu einem entsprechenden Ermittlungsverfahren noch zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt