Meine Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe über Ebay-Kleinanzeigen einen Artikel verkauft, für 50 €. Der Käufer hat mich angeschrieben und mir gesagt, das er den Artikel gern haben würde. Er bezahlt mir das Geld per Überweisung und ich schicke ihm dann die Ware. Er hat das Geld dann innerhalb einer Woche bezahlt. Durch Vorbereitung auf ein Marathon und eijner Spendensammelaktion bin ich nach der Arbeit zu nichts gekommen. Ich habe dann meiner Mutter in Auftrag gegeben den Artikel zu verschicken. Ich habe ihr den Versandfertig dahin gestellt.
An dem Tag rief mich der Käufer an, wo die Ware bleibt. Ich habe ihm gesagt, sie sei unterwegs und ich würde ihm den DHL code schicken. Kurz danach habe ich dann meine Mutter angerufen und gefragt ob das Paket weg ist. Daruafhin hat Sie gesagt das dorrt kein Zettel mit der Adresse war. Dieser Zettel ist abhanden gekommen. Die E-Mail in der die Adresse war, wurde vom E-Mail Anbieter gelöscht.
Die Handynummer von der er mich angerufen hat, wurde von meinem Handy gelöscht, da es am kaputt gehen war und die Anrufliste gelöscht hat. Also hatte ich keine möglichkeit mehr mich dem Käufer in Kontakt zu treten. Bei Ebay-Kleinanzeigen gibt es ja kein Account wie bei Ebay zum Beipsiel. Ich habe dann versucht ihn bei das örtliche und diversen sozialen Netzwerken ausfindig zu machen. Doch leider ohne Erfolg. Er hat sich nicht mehr bei mir gemeldet. Letzte Woche kam dann Post von der Polizei. Ich muss zur Vorladung wegen Warenbetrug. Das war doch nict meine Absicht und ich wollte den Käufer nie um die Ware betrügen.
Sie steht immernoch bei mir und er kann sie jederzeit haben. Ich habe auch jetzt nochmal versucht Kontakt mit dem Käufer aufzunehmen, aber immernoch erfolglos.
Wie Soll ich mich beim Verhör verhalten?Soll ich alles so erzählen wie im oben stehenden Text? Steht mir ein Eintrag ins Führungszeugnis bevor? Welche Strafe könnte mich erwarten?
Ich danken Ihnen schon im Vorraus für die Antwort.
Freundliche Grüße
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet aus, denn das würde voraussetzen, dass Sie von vornherein die Absicht gehabt hätten, den Käufer um seine Ware zu prellen und dessen Geld einzubehalten. Das ist aber nicht der Fall gewesen, denn Sie hatten durchaus die Absicht, dem Käufer den Artikel nach Erhalt des Geldes zuzusenden. Ihnen fehlte daher jeglicher Vorsatz für einen Betrug, so dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben.
Der Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten, insbesondere sind Sie nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zur Sache zu machen. Sie sollten zur Wahrung Ihrer Rechte einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Der Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt