Schwarzfernsehen 


Frage zu Fernsehabrechnung Kabel Deutschland

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Wir sind im Sommer letzten Jahres in unsere neue Wohnung eingezogen. Im Keller befindet sich ein Schaltkasten von Kabel Deutschland, auf dem ein Zettel klebt, dass dieses Haus ausschließlich von Kabel Deutschland beliefert wird. Nun sind wir davon ausgegangen, dass die Kosten für Fernsehen in den Nebenkosten mit enthalten ist - zumal fernsehen auch funktioniert hat und die Buchse nicht verplomt war etc.

Nun haben wir aber durch Zufall vor wenigen Tagen von einem Nachbarn erfahren, dass man eigentlich selbst einen Vertrag mit Kabel Deutschland abschließen muss. Von einem anderen Freund haben wir mitbekommen, dass er einen Nachzahlungsbescheid und eine Strafanzeige von Kabel Deutschland bekommen hat, da er sozusagen schwarz fern geschaut hat.

Zu allem Überfluss zu unserer ohnehin schon entfachten Panik haben wir heute morgen festgestellt, dass wir kein Signal mehr empfangen und gehen davon aus, dass Kabel Deutschland uns im Keller den Zugang abgeklemmt hat - wir befürchten nun natürlich ebenfalls einen horenten Nachzahlungsbescheid und eine Strafanzeige zu erhalten.

Wie ist hierbei die Rechtslage?

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie müssen sich nicht sorgen, denn Sie haben sich nicht strafbar gemacht. Der einzig in Betracht kommende Straftatbestand isr das so genannte Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB, der wie folgt lautet:

Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Ein Erschleichen im Sinne des § 265a StGB setzt immer die Überwindung eines bestimmten Sicherungsmechanismus voraus. Fehlt es daran, scheidet eine Strafbarkeit aus. Ebenso wie die Rechtsprechung daher das "Schwarz-Surfen" nicht unter § 265a StGB fasst, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Schwarzfernsehens nicht in Betracht.

Da Sie die Leistungen des Kabelanbieters aber in Anspruch genommen haben, müssen Sie allerdings mit einer entsprechenden Nachforderung rechnen, denn dass die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung nicht kostenfrei erfolgen kann, dürfte auch klar sein.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt