Missbrauch 


Frage zu Einstweiliger Verfügung


Guten Tag,

als 12 jähriger wurde ich von meinem Onkel missbraucht. Nun habe ich entschieden, damit an die Öffentlichkeit zugehen und meinen Onkel informiert. Per Einstweiliger Verfügung wurde mir dies untersagt.

Darf eine dritte Person an meiner Stelle diese Behauptung aufstellen oder macht er sich damit strafbar?

Mit freundlichem Gruß

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit Sie einen wahren Sachverhalt schildern, machen Sie sich auch nicht strafbar, wenn Sie mit diesen Tatsachen an die Öffentlichkeit gehen. Das gleiche würde für dritte Personen gelten, die Sie über die Vorgänge informieren oder informiert haben.

Ist Ihnen nun allerdings eine einstweilige Verfügung zugegangen, die es Ihnen untersagt, mit Ihrem Wissen an die Öffentlichkeit zu gehen, so riskieren Sie im Falle der Zuwiderhandlung ein hohes Ordnungsgeld. Sie sind jedoch nicht schutzlos und sollten nunmehr gegen die einstweilige Verfügung umgehend Widerspruch bei dem Gericht einlegen, das die einstweilige Verfügung erlassen hat.

Legen Sie Widerspruch ein, wird das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen, in der Sie sämtliche Gründe und Tasachen benennen können, die für die Richtigkeit Ihrer Auffassung sprechen. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Ihre Schilderung der Ereignisse der Wahrheit entspricht, wird es die gegen Sie erlassene einstweilige Verfügung aufheben.

Sie können sich zur Anbringung Ihres Widerspruches an die Geschäftsstelle/Rechtsantragsstelle des betreffenden Gerichts wenden. Dort wird man Ihnen auch bei der Formulierung des Widerspruchs behilflich sein. Sie können sich in Anbetracht des sehr persönlichen Charakters der Angelegenheit auch an einen Rechtsanwalt wenden, der für Sie den Widerspruch einlegt und sodann auch gemeinsam mit Ihnen an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt