Kauf von verbotenem Spiel im Ausland 


Meine Frage

Wenn ich als deutscher in Deutschland lebend mir aus einem onlineshop z.b.: aus Österreich ein Spiel kaufe und herunter lade das in Deutschland Indiziert oder beschlagnahmt ist, muss ich da mit Strafen oder ähnlichem rechnen, oder ist das erlaubt?

Besteht diesbezüglich ein Unterschied bei indizierten und beschlagnahmten Spielen und wenn ja welcher?

Beispiele wären z.b.: Postal Fudge Pack oder Manhunt.

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da ich im Internet gesucht habe, aber leider keine klare Antwort gefunden habe.

Vielen Dank im Vorraus

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Der rein private Besitz von indizierten oder beschlagnahmten Medien ist nicht strafbar. Ein auf dem Index stehendes Medium darf in Deutschland aber nicht mehr beworben und/oder verkauft werden. Grundsätzlich kann ein indiziertes Medium aber noch gekauft werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Käufer 18 Jahre oder älter ist. Ein beschlagnahmtes Medium darf generell nicht mehr beworben, öffentlich aufgeführt, vermietet oder verkauft werden.

Die Einfuhr ist nur strafbar, wenn das eingeführte Medium öffentlich ausgestellt, verbreitet oder einem Minderjährigen zugänglich gemacht wird. Die Strafbarkeit dieses Handelns ergibt sich aus § 131 StGB, der diesbezüglich anordnet:
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3=darunter fallen auch Bild- und Tonträger), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben diesem allgemeinen strafrechtlichen Verbot in § 131 StGB enthält § 15 des Jugendschutzgesetzes ein spezielles Verbot für jugendgefährdende Trägermedien. Die Vorschrift ordnet in ihren hier maßgeblichen Teilen an:
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
.....
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Wie im Falle des § 131 StGB wird auch hier die Einfuhr nur dann unter Strafe gestellt, wenn einer der Verwendungsmöglichkeiten der Nummern 1 bis 6 des § 15 Jugendschutzgesetz bezweckt wird.

Importieren Sie also ein indiziertes/beschlagnahmtes Spiel aus Österreich oder einem anderen Land, machen Sie sich solange nicht strafbar, wie Sie volljährig sind und die Nutzung rein privat erfolgt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt