Ist Zechprellerei strafbar? 


Meine Frage

Also jetzt will ich es doch mal wissen. Jeder von meinen Kollegen sagt was anderes und mein Chef weiß es sowieso nicht. Im Sommer war ich mal im Biergarten da war viel los. Ich wollte dann zahlen. Aber die Bedienung hat lieber Bier gebracht wie zu kassieren.

Ich sagte ihm ich muss zum Zug, was auch gestimmt hat. Aber das hat ihn nicht interessiert. Ich bin dann gegangen. Bin ich jetzt ein Zechpreller? Schon einmal vielen Dank für die Antwort und danke für diese tolle kostenlose Fragemöglichkeit.

(Der Name des Fragenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Entgegen verbreiteter Auffassung kennt die Rechtsordnung keinen Straftatbestand der Zechprellerei. Das bedeutet nicht, dass das geltende Recht der Gastronomie strafrechtlichen Schutz versagt. Vielmehr wird dieser Schutz durch die Strafandrohung des Betrugstatbestandes in § 263 StGB sichergestellt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung faslcher Tatsachen einen Irrtum erregt. Bezeichnet ein Autoverkäufer gegenüber dem Kaufinteresenten den PKW als unfallfrei, während es sich tatsächlich um einen Unfallwagen handelt, erweckt er in dem Interessenten eine entsprechende Fehlvorstellung über diesen Umstand. Entschließt der Interessent sich aufgrund dieser falschen Angabe zum Kauf, kommt eine Strafbarkeit des Verkäufers wegen Betruges infrage.

In den hier interessierenden Fällen von Zechprellerei wird der Betrug auch als Eingehungsbetrug bezeichnet. Bei einem Eingehungsbetrug besteht die betrusgrelevante Täuschungshandlung darin, dass der Täter eine Fehlvorstellung über seine Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit weckt. Bestellt jemand im Internet Waren, obwohl er weiß, dass er sie nicht bezahlen kann oder will, täuscht er den Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit/Zahlungsbereitschaft. Das Verhalten ist als Betrug zu ahnden, wenn die Ware daraufhin versandt wird, ohne dass anschließende Bezahlung erfolgt.

Diese Grundsätze des Eingehungsbetruges gelten auch für die Zechprellerei. Gibt der Gast die Bestellung auf, obwohl er von vornherein beabsichtigt, nicht zu zahlen, täuscht er über seine Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit und kann sich wegen Betruges strafbar machen. Das gilt aber grundsätzlich und immer nur dann, wenn der Gast diesen Vorsatz bei Aufgabe der Bestellung auch tatsächlich gefasst hat, denn nur der vorsätzlich begangene Betrug steht unter Strafe. Nur wenn sich der Täter bei Abschluss des Bewirtungsvertrages auch darüber im Klaren ist, dass er später nicht zahlen wird, kommt deshalb eine strafbare Zechprellerei als Betrugshandlung in Betracht.

Daraus folgt, dass Ihnen keine strafbare Betrugshandlung zur Last gelegt werden kann. Denn Sie hatten durchaus - und zwar von vornherein - die Absicht, Ihre Zeche auch zu zahlen. Es mangelt Ihnen somit an jeglichem vorsätzlichem Handeln, das aber für eine Betrugsstrafbarkeit Voraussetzung ist. Ihr Entschluss, das Lokal zu verlassen, ohne bezahlt zu haben, kann eine solche Vorsätzlichkeit nicht nachträglich begründen. Sie haben sich durch das vorzeitige Verlassen des Lokals zwar zivilrechtichen Ansprüchen auf Schadensersatz ausgesetzt, Sie haben sich aber nicht strafbar gemacht.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt