Frage zur Haftverschonung
Ich habe eine Gerichtsstrafe zu zahlen (ca ? 1000,-) und habe Ratenzahlung vereinbart.
Aufgrund meiner (bislang unbehandelten) Krankheit (welche letztlich auch zu der Verurteilung führte) habe ich nach der ersten Rate vergessen, die Raten zu zahlen.
Man hat mir Haft angedroht, wenn ich nicht den gesamten Betrag auf einmal zahle.
Mittlerweile habe ich einen Dauerauftrag einrichten können, doch der "Gerichtsdiener" teilte mir mit, daß es nun zu spät sei, da bereits richterlich verfügt wurde, daß nun eine Ratenzahlung nicht mehr
möglich sei.
Nun habe ich endlich die Bewilligung für eine stationäre Therapie erhalten, welche ich aber nicht wahrnehmen kann, wenn ich inhaftiert bin. Nach dieser Therapie werde ich in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein, und hätte keine Probleme, die Strafe zu zahlen.
Da es sich um eine psychische Krankheit handelt ist davon auszugehen, daß mein Zustand sich bei einer Inhaftierung noch weit verschlechtern wird.
Man will mir also meine Aussicht auf Heilung nehmen, und weitere Kosten verursachen anstatt mir die Möglichkeit zu geben, den Betrag abzuzahlen.
Meine Frage ist: was kann ich noch unternehmen, um die Inhaftierung abzuwenden?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihren Rat!
Mit freundlichem Gruß
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten in Anbetracht des Ihnen drohenden Haftvollzuges einen Antrag gemäß § 455 Absatz 3 StPO auf vorübergehende Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen stellen.
§ 455 StPO lautet wie folgt:
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
Hierzu müssen Sie vortragen, dass Ihre psychische Erkrankung eine Strafvollstreckung nicht zulässt und eine erhebliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes befürchten lässt. Dies müssen Sie anhand aussagekräftiger ärztlicher Atteste doukumentieren und belegen können.
Richten Sie Ihren Antrag an die Staatsanwaltschaft als der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde. Die Entscheidung steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Daher sollten Sie sämtliche der hier von Ihnen angeführten Gesichtspunkte ausführlich darstellen. Legen Sie dar, dass der erfolgreiche Abschluss der Therapie von entscheidender Bedeutung für Ihre persönliche und berufliche Zukunft ist und dass eine Strafvollstreckung für Sie existenzbedrohende Folgen hätte.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt