Festnahmerecht 


Frage zum Festnahmerecht

Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern stellte mich ein Stammgast, der Wirtschaft in der ich manchmal aushelfe, vor eine schwere Entscheidung. Als wir vor der Tür eine geraucht haben bemerkte ich das unser Stammgast mit seinem Auto in der Straße gegenüber Parkt aber nicht aussteigt. Nachdem er ca 7 Minuten auf der Bremse stand gingen die Bremsleuchten aus und er rollte vor.

Nach ein paar Sekunden hörte man ein Krachen das wir allerdings eher als zufallenden Rolladen interpretierten. Nachdem ich zu ihm ging bemerkte ich das er in seinem Auto schläft und seinem parkenden Vordermann auf die Heckstoßstange aufgefahren ist. Als er durch mein klopfen wach wurde stieg er schwer schwankend aus und hielt sich an seiner Dachrehling fest.

Ich bemerkte das er extrem betrunken war und der Frage ob er mir seinen Schlüssel aushändigen würde damit er mit dem Taxi heimfahren kann beleidigte er mich (ich habe ihn natürlich auf den Auffahrunfall hingewiesen) und stieg ins Auto ein. Als ich ihm mit der Polizei drohte fuhr er davon und verursachte fast noch einen Unfall.

Da ich selbst im Sicherheitsgewerbe arbeite kenne ich mich auch mit §127 StpO aus. Meine Frage lautet: Trotz das ich seine Identität kenne, darf ich ihn vorläufig festnehmen bis die Polizei eingetroffen ist? Normalerweise darf ich jemandem auf der Arbeit Handschellen anlegen wenn er eine Gefahr für sich oder andere darstellt (ist in diesem Fall ja gegeben) allerdings ist seine Identität bekannt und eine Fluchtgefahr auch ausgeschlossen da er mir sagte er fährt nach Hause.

Darf ich in so einem Fall die vorläufige Festnahme durchführen, wenn nötig auch mit Körperlicher Festsetzung (sprich: Festhalten)?
Vielen Dank im vorraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Der hier maßgebliche § 127 Absatz 1 Satz 1 StPO lautet wei folgt:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist schon zu schließen, dass das vorläufige Festnahmerecht auch dann gewährt wird, wenn der Täter der Flucht verdächtig ist, und nicht nur dann, wenn seine Identität nicht sofort festegestellt werden kann. Dies gilt, soweit jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Das bedeutet, dass unter den von Ihnen geschilderten Bedingungen auch ein Festnahmerecht in Betracht kommt, denn auch wenn Sie die Identität des Ihnen bekannten Stammgastes kannten, so bestand doch Fluchtgefahr, weil die Person Anstalten traf, sich vom Unfall- und Tatort zu entfernen. Auch das Betreffen auf frischer Tat ist vorliegend zu bejahen, denn die Person ist hinreichend verdächtig, sich einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar gemacht zu haben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt