Meine Frage:
Hallo,
ich frage im Auftrag einer Bekannten denn sie ist total verzweifelt...nun sie hat einen Freund er wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt.
Er äußerte sich schriftlich und gab eine schriftliche Zeugenaussage(mit ihrere Unterschrift) ab in der drin stand das er zum Tatzeitpunkt bei Ihr gewesen ist ...nun wurde die Körperverletzung 2010 begangen, er sagte ihr aber das die Körperveletzung 2009 war (also log er und unter falschen Vorrausetzungen unterschrieb sie das)...meine Bekannte hat somit Unwissentlich eine falsche Zeugenaussage getätigt.
Im März ist jetzt Verhandlung und sie soll Aussagen..meine Frage ist die schriftliche Aussage rechtskräftig??? Was passiert wenn Sie die Wahrheit sagt (da es ja die schriftliche Aussage gibt) sie hat totale Angst und Panik und ist nie mit dem Gesetz in Berührung gekommen....Tschuldigung wenn ich mich etwas falsch ausgedrückt habe....
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihre Bekannte hat sich nicht strafbar gemacht. Die Strafbarkeit der Falschaussage folgt aus § 153 StGB:
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt eine Strafbarkeit nur in Betracht, wenn die Aussage des Zeugen vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle erfolgt. Da Ihre Bekannte offensichtlich einen Anhörungsbogen im Ermittlungsverfahren ausgefüllt hat, fehlt es bereits an einer "Aussage" im Sinne des § 153 StGB. Aus § 153 StGB ergibt sich im Umkehrschluss im Übrigen auch, dass eine Falschaussage vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit nicht begründen kann. Zudem setzt der Straftatbestand stets eine mündliche Aussage voraus. Eine nur schriftliche Zeugenaussage ist nicht ausreichend.
Demgemäß liegt eine falsche Aussage im Sinne des § 153 StGB nicht vor. Auch eine Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung gemäß § 258 StGB scheidet erkennbar aus, da Ihre Bekannte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr ging sie bei Abgabe der schriftlichen Aussage von der Richtigkeit der Darstelung ihres Freundes aus. Ihre Bekannnte muss daher mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Im Rahmen des anstehenden Strafverfahrens trifft Ihre Bekannte allerdings - soweit sie als Zeugin auftreten sollte - eine umfassende Wahrheitspflicht, deren Verletzung § 153 StGB unter Strafe stellt. Sie wird sodann auch die Gelegenheit erhalten, die schriftliche Darstellung der Ereignisse zu korrigieren.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt