Frage zur Erregung öffentlichen Ärgernisses
Ich war gestern Abend auf einer Feier und Nachts kam die Polizei zwecks Ruhestörung. Ich stand draußen auf der Straße mit einem Bekannten. Als die Polizei das Haus betrat hatte ich nichts besseres zu tun und pinkelte gegen das linke Hinterrad des Polizeiwagens. Zu allem Überdruss kamen die Polizisten just zu dem Zeitpunkt aus dem Haus. Sahen mich aber nicht richtig, da ich sozusagen hinter dem Auto stand. Als ich sie sah ging ich ein paar Schritte vom Auto weg. Sie kamen rumgelaufen und erkannten die Tat, ich sagt ich wäre nicht der Täter gewesen, sondern einer der vorbeilief und ich habe nur gekuckt. Sie nahmen meine Personalien auf und machten einen Abstrich vom betroffenen Hinterrad.
Was hat mich nun zu erwarten?
Ist es vielleicht sinnvoll zur Polizei zu gehen und sich in aller Förmlichkeit für dieses unsäglich kindische dumme Verhalten zu entschuldigen?
Ich habe noch nie Probleme mit der Polizei gehabt und ebenfalls noch nie eine Straftat begangen. Ich weis nicht was in mich gefahren ist, es ist mir wirklich sehr unangenehm, weil es eigentlich absolut nicht meiner Natur entspricht.
Ich bitte sie inständig zu Antworten. Weil ich wirklich nicht weis wie ich mich verhalten soll und kaum zur Ruhe komme. Erwartet mich ein Verfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beamtenbeleidigung? Mit welchem Strafmaß habe ich zu rechnen? Und ist sinnvoll sich dafür inständig zu entschuldigen oder soll ich lieber erst abwarten?
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Schlimmstenfalls erwartet Sie ein Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB. Das Tatbestandsmerkmal der in § 183a StGB vorausgesetzten sexuellen Handlung wird weit ausgelegt und erfasst auch Entblößungshandlungen, die weder eine sexuelle Erregung in der Person des Täters erfordert noch verlangt, dass die Tat bei anderen eine sexuelle Erregung auslösen soll.
Nach der Rechtsprechung ist es allerdings so, dass bloße Unanständigkeiten - wie auch das Urinieren in der Öffentlichkeit - nicht unter § 183a StGB fallen, es sei denn, dass eine Sexualbezogenheit objektiv zum Ausdruck gebracht wird. Daran dürfte es aber in Ihrem Fall fehlen, so dass ein Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ausscheiden dürfte.
In Betracht kommt dagegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden, deren Höhe aber von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedlich hoch ausfallen kann.
Eine Beleidigung dürfte dagegen ausscheiden. Grundsätzlich gilt als Beleidigung jede Kungabe der Nicht- oder Missachtung. Diese kann zwar auch durch schlüssiges und gestikuläres Verhalten erfolgen - so genannte Realinjurie - , allerdings muss sich die Geste mit ehrverletzendem Inhalt unmittelbar gegen das Beleidigungsopfer richten ( wie es etwa beim "Scheibenwischer" der Fall ist). Daran fehlt es hier.
Sie sollten aber gleichwohl unverzüglich ein ausführliches Entschuldigungsschreiben an die Polizeidienststelle richten, in dem Sie das Geschehen ausdrücklich bedauern und beteuern sollten, dass sich Derartiges nicht wiederholen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt