Meine Frage
Hallo,
Ich bitte um Ihre Hilfe,
ich bin 23 Jahre alt und habe kurz vor Weihnachten einen schrecklichen Fehler begangen, der mich nachts kaum mehr schlafen lässt.
Ich habe in einem Einkaufcenter in Berlin erst in einem Buchladen und danach in einem Bekleidungsgeschäft Ladendiebstahl begangen, und wurde von beiden Ladendetektiven im zweiten Geschäft gestellt, da der "erste" mich in dem Buchladen wohl nicht erwischen konnte.
Der Wert der geklaute Ware lag jeweils bei ca. 80 Euro. Ungefähr 2 Wochen später (Anfang Januar) habe ich dann einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Darin habe ich die beiden Diebstähle zugegeben und Kopien von Entschuldigungsbriefe an die beiden Geschäfte beigelegt.
Ich habe vor ein paar Jahren schon mal kleinere Dinge geklaut, wurde aber nie erwischt und bin auch so noch nie polizeilich auffällig geworden.
Mir tut die ganze Sache so wahnsinnig leid und ich schäme mich sehr dafür, und kann gar mehr verstehen wieso ich das eigentlich getan habe.
Mein größtes Problem ist jetzt, dass ich mich gerade am Ende meiner Ausbildung zur Krankenschwester befinde, und nun befürchte, dass ich mir durch diesen riesengroßen Fehler alles versaut habe.
In ca. 4-5 Monaten muss ich ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen, und bekomme nur eine Berufserlaubnis wenn dieses ohne Einträge ist.
Wie hoch könnte die zu erwartende Strafe ungefähr sein? Gibt es auch nur eine kleine Chance, dass ein Eintrag ins Führungszeugnis ausbleibt? Gilt der Diebstahl im zweiten Geschäft als Wiederholungstat?
Wie ist der weitere Verlauf des Verfahrens und wie lange dauert es in der Regel bis es zu einem Abschluss kommt?
Kann man so ein Verfahren unter Umständen hinaus zögern?
In wie weit könnte mir ein Anwalt helfen? Leisten kann ich mir nur leider keinen als Auszubildende.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, die mir weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
In das polizeiliche Führungszeugnis wreden gemäß § 32 Absatz 2 Nr.5a) BZRG nicht aufgenommen Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist. Erst ab einer solchen Geldstrafe gilt eine Person als vorbestraft. Es ist eher unwahrscheinlich, dass es in Anbetracht der von Ihnen geschilderten Umstände zu einer solchen Verurteilung kommen wird und Sie daher mit einem enstprechenden Eintrag in das Bundeszentralregister rechnen müssen.
Zwar ist die Grenze zur Geringwertigkeit der entwendeten Sachen - diese liegt bei etwa 50 Euro - in beiden Fällen überschritten. Dennoch wiegt das von Ihnen verwirklichte Unrecht nicht so schwer, dass Sie mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechnen müssten. Die beiden Diebstähle haben Sie innerhalb eines sehr kurzen zeitlichen Abstands begangen, so dass Sie von der Appellwirkung einer vornagegangenen Verurteilung nicht hätten erreicht werden können. Zudem haben Sie beide Diebstähle eingeräumt und Ihre Schuld nicht etwa beschönigt oder relativiert. Besonders positiv ist zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass Sie Reue gezeigt und sich bei den Geschädigten formell entschuldigt haben. Schließlich sind Sie bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, was gleichfalls für Sie spricht. Auch Ihre Sozialrognose fällt positiv aus, da Sie in einem festen Ausbildungsverhältnis stehen.
Unter Abwägung dieser für Sie sprechenden Gesichtspunkte mit dem Unrechtsgehalt der beiden Diebstähle wird es aller Voraussicht nach nicht zu einer Verurteilung kommen. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gegen Verhängung einer Auflage eingestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt