Bodenverunreinigung 


Frage zur Grundstück Bodenverunreinigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf einem eingefriedeten Baugrundstück (Reihenhaussiedlung) befindet sich ein alter großer Baum (Lerche) der den neuen Besitzer des Nachbargrundstücks stört, weil die Nadeln des Baums im Herbst durch Windeintrag in den inzwischen gebauten Pool des Nachbarn landen.

Der Baum ist ca. 8m von der Grundstücksgrenze entfernt und stand bereits als das Nachbargrundstück noch nicht bebaut war. Die Äste ragen nicht über die Grundstücksgrenze und durch regelmäßigen Beschnitt des Baumes wird dafür gesorgt, dass dies auch künftig nicht passiert.

Bei einem Grundstücksbesuch viel den Besitzern des Grundstücks auf, dass der Baum um den gesamten Stamm mit einer Handsäge angesägt wurde, und dass das Gras im Durchmesser von 1m um den Stamm eingeht, so dass davon ausgegangen wird, dass chemische Mittel eingesetzt wurden.

Uns würde interessieren, um welchen Tatbestand es sich hierbei handelt und welches Vorgehen nach Feststellung dieses Sachverhaltes sinnvoll wäre.

Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

In Betracht kommt eine strafbare Bodenverunreinigung gemäß § 324a StGB:

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ein solche Bodenverunreinigung könnte hier durch den Einsatz des chemischen Mittels erfolgt sein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Schädigung auch tatsächlich eintritt. Vielmehr genügt es, dass die durch die Zuführung des Stoffes bewirkte nachteilige Veränderung des Bodens abstrakt geeignet ist, Schädigungen herbeizuführen.

Darüber hinaus muss die Handlung unter Verletzung konkreter verwaltungsrechtlicher Pflichten begangen werden. Diese können sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, dem Umweltschutz dienenden örtlichen Satzungen oder auch aus behördlichen Genehmigungen oder Auflagen ergeben. Danach ist der Einsatz eines chemischen Mittels durch einen hierzu Unbefugten nicht gestattet.

Sie können daher bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente einen Strafantrag wegen Bodenverunreinigung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt