Frage: Betäubungsmittelgesetz in Bayern
Ich bin von einem ehemaligen Bekannten, den ich seit langen Jahren zum ersten mal wieder getroffen habe, beschuldigt worden, Drogen (Speed) von ihm gekauft zu haben.
Der Vorwurf ist absolut haltlos, ich wusste nicht einmal dass dieser Bekannte etwas mit Drogen zu tun hatte. Jetzt habe ich erfahren, dass er wegen Handels von Speed (in der Größenordnung von mehreren Kilos, etwa 2-3) ins Gefängnis musste, und bei seiner Verhandlung vor Gericht mich belastet hat.
Nun wird mir sowohl von seiten der Staatsanwalt als auch von meinem Anwalt gesagt, dass in Bayern bezüglich des Betäubungsmittelrecht eine einzelne Aussage als geltender Beweis zählt.
Ich fühle mich durch eine solche Aussage in Zeiten der Hexenverfolgung zurückversetzt! Ist so etwas in einem Rechtsstaat tatsächlich möglich, dass eine einzelne, unüberprüfbare Aussage als Beweis zählt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Nein, so etwas ist in einem Rechtsstaat wie dem unserigen nicht möglich. Eine Verurteilung ohne richterliche Überzeugungsbildung von Schuld oder Unschuld ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kommt es in einem Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung aufgrund nur einer einzigen Zeugenaussage, so hält das urteilende Gericht den zu führenden Beweis von der Schuld des Angeklagten durch diese eine Zeugenaussage für erbracht. Hiergegen sind sodann grundsätzlich die entsprechenden Rechtsmittel der Berufung und Revision gegeben.
Sollten gegen Sie strafrechtlich erhebliche Vorwürfe erhoben werden, so sollten Sie keinesfalls eine Einlassung zur Sache abgeben, ohne zuvor einen Rechtsanwalt eingeschaltet zu haben. Grundsätzlich dürfen Sie als Beschuldigter zur Sache schweigen. Sie sind nicht verpflichtet auszusagen, und Sie sollten in jedem Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Ihr Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen. Auf dieser Grundlage kann er mit Ihnen sodann das weitere Vorgehen abstimmen und eine Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der gegen Sie vorgebrachten Aussage Ihres Bekannten aufbauen. Bevor dies nicht geschehen ist, sollten Sie von sich aus jegliche Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verweigern.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt