Alkoholverbot in der Öffentlichkeit 


Meine Frage

Ich wurde am 3.5.2011 mit 1,2 Promille, im alter von 17 Jahren, von der Polizei, gegen ein "Bußgeld" von 70 Euro mitgenommen. Ihre Begründung war, dass es nach dem Niedersächischen Innenminesterium, Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren, nicht erlaubt sei, mit über 0,5 Promille Alkohol im Blut auf der Straße rumzulaufen.

Meine Frage ist nun, dass es nicht nach Art 1. GG "Die Würde des Menschen ist Unantastbar", so ist, dass ich das Recht habe als Jugendlicher Alkohol zu trinken. Natürlich ist der Wert von 1,2 Promille nicht gering, dennoch kann die Polizei nicht damit Argumentieren, dass es nach "Niedersächischen Recht" so wäre, dass Jugendliche nicht alkoholisiert sein dürfen, da nach Art. 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht" damit Art 1 GG "Die Würde des Menschen ist Unantasbar" und somit meine Würde und mein Recht besteht, Alkohl zu Konsumieren, damit außer Acht gelassen wird?

Mein Recht als freiheitlich Lebender Mensch in Deutschland wird mit dieser "Rechtfertigung" beschnitten, oder besitze ich nicht das Recht, meine freiheit auszuleben? Weil ich unter 18 Jahre alt bin?
Warum darf ich sont in den Supermartk gehen und 10 Kästen Bier kaufen, aber nicht 6 Flaschen davon trinken? Ist dort nicht ein Fehler, in der Logik, des Rechtssystems?

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Tatsächlich ist es so, dass im Bundesland Niedersachsen - wie im Übrigen auch in anderen Bundesländern - einige Kommunen an bestimmten öffentlichen Stellen und Orten das Alkoholtrinken kraft ordnungsbehördlicher Verfügungen verbieten. Das Alkoholverbot gilt in besonderem Maße für Jugendliche und Kinder.

Solche Maßnahmen zum Schutz inbesondere von Jugendlichen und Kindern sind auch vereinbar mit der Menschenwürdegarantie des Artikel 1 GG, die dann angetastet wäre, wenn der von einer solchen Maßnahme Betroffene zum bloßen Objekt willkürlichen staatlichen Handelns herabgewürdigt würde. Dies ist aber nicht der Fall, denn den Staat trifft zugleich eine aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ableitbare objektive Schutzverpflichtung gegenüber sämtlichen Bürgern. Das bedeutet, dass der Staat alles unternehmen muss, um körperliche Schäden und Beeinträchtigungen von den Bürgern abzuwenden.

Hierzu dienen auch die entsprechenden Verbote von Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit, denn erfahrungsgemäß sind Menschen unter Alkoholeinfluss in der Öffentlichkeit besonderen Risiken und Gefahrenlagen ausgesetzt, wie etwa durch den Straßenverkehr. Der Eindämmung solcher Gefahren dienen Alkoholverbote.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt