Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe gegenwärtig Leistungen nach SGB 2 (ALG 2) Im November 2009 wurde über mein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Im Dezember 2010 leistete mein ehemaliger Vermieter aufgrund eines Vergleichs in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1066,50 € als Ausgleich für die durch den Schimmelbefall der Wohnung beschädigten Einrichtungsgegenstände u. den Ersatz beschädigter Bekleidung und Wäsche.
Diese Zahlung darf aufgrund eines sozialrechtlichen Vergleichs mit dem Amt für Arbeit und Soziales vor dem SG Dresden nicht als Einkommen berücksichtigt werden, stünde somit der Bedarfsgemeinschaft in Gesamthöhe zur Verfügung.
Der Betrag wurde nicht an mich ausgezahlt, da der Insolvenzverwalter diesen in Gesamthöhe vom Vermieter auf das Massekonto einforderte.
Meine 3 Kinder 2, 12 und 15 Jahre leben nicht ständig bei mir, halten sich jedoch regelmäßig 8- 14 Tage in meinem Haushalt auf, bilden somit mit mir eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Nach meinem Rechtsverständnis war der Insolvenzverwalter nicht befugt die Schadensersatz-Leistungen einzufordern und einzubehalten, da es sich dabei sowohl um Zweckbestimmte Mittel, als auch um Einkommen handelt. Somit sind die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.
Der Insolvenzverwalter wurde über diesen Rechtshintergrund schriftlich informiert und zur Auszahlung des Gesamtbetrages bis zum 20.12.2010 aufgefordert.
Nach erneuter Mahnung am 20.12.2010 und der Ankündigung einer Prüfung durch das zuständige Gericht, teilte dieser mir unter Berufung auf §§ 35 und 36 Abs.2 via Email mit das er seine Verfahrensweise für richtig erachtet und die Auszahlung verweigert.
Ich halte ebenso an meiner Rechtsauffassung fest und bin geneigt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Ich erbitte hiermit ihren Rat in Hinsicht auf die Rechtslage.
hr geehrte
Ich beziehe gegenwärtig Leistungen nach SGB 2 (ALG 2) Im November 2009 wurde über mein Vermögen ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Im Dezember 2010 leistete mein ehemaliger Vermieter aufgrund eines Vergleichs in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1066,50 € als Ausgleich für die durch den Schimmelbefall der Wohnung beschädigten Einrichtungsgegenstände u. den Ersatz beschädigter Bekleidung und Wäsche.
Diese Zahlung darf aufgrund eines sozialrechtlichen Vergleichs mit dem Amt für Arbeit und Soziales vor dem SG Dresden nicht als Einkommen berücksichtigt werden, stünde somit der Bedarfsgemeinschaft in Gesamthöhe zur Verfügung.
Der Betrag wurde nicht an mich ausgezahlt, da der Insolvenzverwalter diesen in Gesamthöhe vom Vermieter auf das Massekonto einforderte.
Meine 3 Kinder 2, 12 und 15 Jahre leben nicht ständig bei mir, halten sich jedoch regelmäßig 8- 14 Tage in meinem Haushalt auf, bilden somit mit mir eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
Nach meinem Rechtsverständnis war der Insolvenzverwalter nicht befugt die Schadensersatz-Leistungen einzufordern und einzubehalten, da es sich dabei sowohl um Zweckbestimmte Mittel, als auch um Einkommen handelt. Somit sind die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.
Der Insolvenzverwalter wurde über diesen Rechtshintergrund schriftlich informiert und zur Auszahlung des Gesamtbetrages bis zum 20.12.2010 aufgefordert.
Nach erneuter Mahnung am 20.12.2010 und der Ankündigung einer Prüfung durch das zuständige Gericht, teilte dieser mir unter Berufung auf §§ 35 und 36 Abs.2 via Email mit das er seine Verfahrensweise für richtig erachtet und die Auszahlung verweigert.
Ich halte ebenso an meiner Rechtsauffassung fest und bin geneigt, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Ich erbitte hiermit ihren Rat in Hinsicht auf die Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit die Ausgleichszahlung Ihres früheren Vermieters kraft des Vergleichs als nicht anzurechnendes Einkommen bei dem Bezug von ALG II gilt, muss diese Wertung auch insolvenzrechtlich angemessen berücksichtigt werden. Bei der Zahlung an Sie handelt es sich insoweit um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 III Nr.1a) SGB II.
Die sozialrechtliche Privilegierung zweckbestimmter Einnahmen setzt sich pfändungsrechtlich fort. § 54 SGB I stellt bei dem Bezug von Sozialleistungen unter anderem auch solche einmaligen und zweckbestimmten Geldleistungen unter einen gesteigerten Pfändungsschutz. Der hier maßgebliche Absatz 2 der Vorschrift bestimmt insoweit:
Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Ist die Ausgleichszahlung an Sie aber bereits kraft ausdrücklichen Vergleichs mit der Sozialverwaltung als zweckbestimmte Einnahme der Einkommensanrechnung entzogen, kann sie auch nicht gepfändet und zur Insolvenzmasse gezogen werden. Dem steht § 54 II SGB I entgegen, denn die Pfändung der Ausgleichszahlung wäre vor diesem Hintergrund unbillig.
Sie sollten deshalb erneut den Insolvenzverwalter unter Berufung auf diese Rechtslage zur Freigabe des Betrages auffordern. Kommt er Ihrem Verlangen nicht nach, so sollten Sie sich unter Darstellung des Sachverhaltes und der vorstehend erörterten Rechtslage an das zuständige Insolvenzgericht wenden, um die Freigabe der Ausgleichszahlung zu erwirken.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt