Frage zur Wohngemeinschaft
Ich lebe in einen Wohngemeinschaft mit einem Freund, denn das Amt meinte das meine Vorherige Wohnung zu teuer sei. War heute beim Wohngeldamt und mir wurde gesagt das das Geld was mein
Mitbewohner verdient mit angerechnet werden kann.
Der Staat kann doch nicht verlangen das jemand fremdes für mich und meine Tochter mit aufkommt obwohl wir nicht zusammen sind und es ist nicht sein leiblichen Kind.
Denn der derjenige bekommt Übergangsgebühren von der Bundeswehr und wenn ich dieses mit angebe dann bekomme ich ja kein Wohngeld mehr.
Was kann ich dagegen tun. Ich bekomme lediglich 717€ ALG1.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist es bei der Beantragung von Wohngeld tatsächlich so, dass neben dem Antragsteller und dessen Einkünften weitere Mitglieder, die in dem Haushalt leben sowie deren Einkommen, berücksichtigt werden. Zu diesen berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern zählen neben Angehörigen auch Personen, die mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, also etwa Lebensgefährten (nicht eheliche Lebensgemeinschaft).
Diese Voraussetzungen scheinen in Ihrem Fall allerdings nicht vorzuliegen, da es sich lediglich um einen Mitbewohner handelt, mit dem Sie in keinem persönlichen Näheverhältnis stehen. Bei der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft muss es sich aber um eine Solidaritätsgemeinschaft handeln, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Partner füreinander einstehen wollen. Das wird etwa dann angenommen, wenn Mitglieder einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens ein Jahr zusammenleben.
Soweit diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht gegeben sind, sollten Sie der Rechtsauffassung des Wohngeldamtes widersprechen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollten Sie innerhalb von vier Wochen seit Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt