Meine Frage
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Ich habe mich nun, da ich gerade angefangen habe zu studieren, mal über das Thema Bafög informiert und bin da auf eine Sache gestoßen, die vielleicht Probleme bereiten könnte.
Und zwar hatte ich Geld von meinem Vater als Festgeld auf meinem Konto angelegt. Für den Verwaltungsaufwand habe ich einen Teil der Zinsen bekommen.
Das Geld ist vor ca. 17 Monaten fällig geworden und ich habe es natürlich meinem Vater sofort wieder zurück überwiesen (Also das Geld ist seit ca 17 Monaten nicht mehr auf meinem Konto). Damals habe ich mir natürlich nichts dabei gedacht, aber jetzt sehe ich, dass ich dadurch vielleicht Probleme bei einem Datenabgleich o.Ä. bekommen könnte.
Daher meine Frage, wie ich das dem Amt angeben soll, oder ob das eh egal ist, weil es schon so lange her ist? (Weil sie nicht so weit zurück prüfen?)
Was empfehlen Sie mir?
Ich meine das war ja nichts Illegales, aber ich habe trotzdem Angst, dass ich mich strafbar mache, wenn ich das nicht als "mein Vermögen" angebe, beim Bafög Antrag, obwohl es ja eigentlich meinem Vater gehört.
Bisher habe ich sehr unterschiedliche und auch widerspüchliche Aussagen gelesen:
1. Durch den Datenabgleich werden die Freistellungsaufträge von bis zu 10 Jahren vor Antrag auf Bafög überprüft. ( Damit würde ich ja in Schwierigkeiten kommen)
2. Es wird nur maximal 9 Monate vor dem Erstantrag überprüft und wenn es da keine Unstimmigkeiten gibt passiert nichts. Quelle: http://www.ra-dr-gross.de/Rechtsmissbraeuchliche_Vermoegensuebertragung.php
Also kann ich nun Bafög beantragen ohne Angst vor rechtlichen Folgen zu haben?
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Danke schon mal!
P.S.: Ich habe auch schon gelesen, dass diese Angelegenheit eine "Steuerhinterziehung" sei, dessen war ich mir natürlich nicht bewusst, da ich zu dem Zeitpunkt, an dem das Geld bei mir angelegt wurde noch sehr jung war.
Können Sie mir vielleicht auch noch Auskunft geben, ob es bei einer Selbstanzeige und Rückzahlung der Zinsen, keine Probleme beim Bafög Amt gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zunächst einmal gilt, dass Ihnen als Empfänger von BAföG-Bezügen ein Freibetrag zugestanden wird, der bei der Stellung Ihres Antrags unberücksichtigt bleibt. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr.1 BAföG bleiben für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro von dem Vermögen anrechnungsfrei. Maßgebend sind dabei die Vermögensverhältnisse bei Antragstellung. Nur wenn Sie bei Antragstellung Vermögen, das diesen Freibetrag überschreitet, nicht angeben, riskieren Sie Probleme.
Bei Zinseinkünften handelt es sich um Einkommen (Einkünfte aus Kapitalvermögen), die der Einkomemensanrechung unterliegen. Hier steht jedem Auszubildenden ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 255 Euro zu. Auch hier gilt, dass nur Einkünfte, die diesen Freibetrag überschreiten problematisch sind, wenn Sie dem BAföG-Amt nicht angezeigt werden, denn solche Einkünfte können anspruchsmindernd sein.
Der von Ihnen angesprochene Datenabgleich auf der Grundlage des § 41 Absatz 4 BAföG kann in der Tat auch zurückliegende Zeiträume erfassen. Die dem BAföG-Amt übermittelten Daten erlauben daher etwa auch die Rückverfolgung von Depot- oder Kontoauflösungen und deren Übertragung auf Angehörige oder Freunde. Gelangt dem BAföG-Amt ein solcher Sachverhalt zur Kenntnis, kann es zu ernsthaften Schwierigkeiten kommen, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten sein sollte, und bei Antragstellung diese Geldbewegungen verschwiegen wurden. Dann steht unter Umständen der Vorwurf der Vermögensverschiebung und eines Leistungsmissbrauchs im Raume.
Beliebtes Instrument des Datenabgleichs ist insbesondere der Abruf der Freistellungsaufträge für Zinseinkünfte. Die Höhe der vereinnahmten Zinsen erlaubt dem BAföG-Amt in der Regel den Rückschluss auf die Höhe der Vermögensanlage, die der Auszubildende unterhält.
Soweit eine der vorbezeichneten Konstellationen auf Sie zutreffen sollte, sollten Sie nicht zögern, in Ihrem BAföG-Antrag Ihre Einkommens- ud Vermögensverhätnisse umfassend offen zu legen. Verschweigen Sie anspruchsmindernde Umstände der erörterten Art, laufen Sie Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, wenn das BAföG-Amt hiervon Kenntnis erhält.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt