Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Zufall bin ich auf diese Website gestossen und ich hätte hier auch gleich Fragen, welche einer Antwort bedürfen:
Ich arbeite Vollzeit als Reinigungskraft, habe mit Erlaubnis meines Arbeitgebers noch einen Nebenjob auf Minijobbasis angenommen. Ebenfalls bei einer Reinigungsfirma.
Gestern habe ich nun für meinen Nebenjob einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, nun meine Fragen:
1. Ich soll laut Vertrag -geringfügig Beschäftigte- im Kalenderjahr 2011 einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen haben. Laut RTV der Gebäudereiniger sind es aber 28 Tage im Kalenderjahr (mir ist bewußt, das Januar und Februar abgezogen werden, dann stimmen aber die 24 Tage immer noch nicht) - ist dies rechtens?
2. Bei Eintritt oder Ausscheiden während des Kalenderjahres soll der Urlaub anteilig nicht gewährt werden - rechtens?
3. Während der Probezeit -immerhin 6 Monate- kann der Vertrag von beiden Seiten zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden - im RTV der Gebäudereiniger steht aber etwas anderes - kann das so stimmen?
Nach der Probezeit soll die Kündigung sogar erst mit einer Frist von einem Monat gültig werden - muss ich mich daran halten?
Die Arbeit macht mir Spass, darum habe ich auch nicht lange darüber nachgedacht und unterschrieben, aber heute hatte ich Zeit den Arbeitsvertrag richtig zu lesen und nun möchte ich gerne wissen, ob ich an oben genannte Ausführungen gebunden bin oder -wenn ich doch einmal kündigen möchte, aus welchem Grund auch immer- ich mich an den RTV der Gebäudereiniger halten kann.
Vorab vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
Mit freundlichem Gruß
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
In der Tat beträgt gemäß § 14 des RTV Gebäudereinigung der Anspruch auf Jahresurlaub 28 Tage und liegt damit über dem gesetzlichen Mindesturlaub aus § 3 Bundesurlaubsgesetz (24 Tage). Bei dem RTV Gebäudereinigung handelt es sich um einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag. Dies bedeutet konkret, dass die tarifvertraglichen Regelungen für alle gewerblich Beschäftigten in der Branche generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Tarifvertrag beigetreten ist oder nicht. Sie haben daher auch Anspruch auf die tariflich vorgesehenen 28 Tage Urlaub.
Auch die zweite Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag steht in Widerspruch zu dem RTV. Dort wird hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit oder ihrer Beendigung im laufenden Kalenderjahr folgendes geregelt:
Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.
Sie haben daher ebenfalls Anspruch auf anteilige Urlaubsgewährung im laufenden Jahr gemäß den Bestimmungen im RTV.
Hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit enthält der RTV dagegen keine von der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB abweichende tarifvertragliche Vereinbarung. § 19 Absatz 1 des RTV bestimmt vielmehr insoweit:
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung ist daher in der Gebäuderreinigungsbranche - wie auch sonst - beiderseitig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar und entspricht damit der allgemeinen Regelung in § 622 Absatz 3 BGB:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt