Unterhaltstitel vorhanden - Kindsvater hat eV abgegeben 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Titel über ausstehenden Kindesunterhalt, diesen wollte ich im November 2008 durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Der Kindsvater gab eine Eidesstattliche Versicherung ab. Inzwischen steht der Kindsvater seit einiger Zeit wieder in Arbeit, aber von allein rührt er sich nicht.
Wann und wie kann ich den Gerichtsvollzieher wieder losschicken und kann ich das allein veranlassen? Wie gehe ich am Besten vor?

Vielen Dank im Voraus!

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ein Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist (§ 903 ZPO). Grundsätzlich gilt danach eine dreijährige Schutzfrist nach Abgabe der eV. Treten allerdings Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Schuldners vor Ablauf dieses Zeitraumes ein - und die Annahme einer neuen Arbeitstelle führt dazu -, kann eine neuerliche Pfändung versucht oder erneut die Abgabe der eV verlangt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wenn der Kindsvater eine neue Arbeitsstelle angenommen hat. Da Sie in Besitz eines gültigen Unterhaltstitels sind, können Sie zunächst durch den Gerichtsvollzieher eine Überprüfung der Situation veranlassen, um feststellen zu lassen, ob nunmehr eine Pfändung bei dem Kindsvater in Betracht kommen kann. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher auf, und teilen Sie diesem zur Glaubhaftmachung mit, dass der Kindsvater eine neue Stelle angenommen hat.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt