Frage zur Übernahme von Pflegekosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir zu meiner Frage eine Antwort senden könnten.
Eine Frau (84 Jahre alt) hat ihr komplettes Erbe bereits an die Kinder vermacht und kein Vermögen mehr.
Sollte sie nun pflegebedürftig werden und die Kosten der Pflegeversicherung nicht ausreichen um alle anfallenden Kosten zu decken, müssen diese Kosten dann von den Kindern der Frau getragen werden?
Wie ist hier die Regelung. Werden alle 3 Kinder gleich belastet?
Die Kinder:
- Sohn (ältestes Kind) verheiratet berufstätig, 2 Erwachsende Kinder
- Tochter verheiratet, ohne Job, Mann arbeitet aber, 2 Erwachsende Kinder
- Tochter verwitet mit Teilzeitjob in eheähnlicher Gemeinschaft lebend.
Hintergrund der Frage ist, dass die eine Tochter (oben genannt 2.) sagt, sie kann rechtlich für die Pflegekosten nicht herangezogen werden, da sie nicht berufstätig ist. Stimmt diese Aussage so?
Das Vermögen wurde zu gleichen Anteile an alle 3 Kinder verteilt, sollte das von Belang sein für meine Frage.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Eine Inanspruchnahme der Kinder ist grundsätzlich möglich. Nach § 528 BGB kann derjenige, der einen Gegenstand verschenkt hat, von dem Beschenkten das Geschenk zurückfordern, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Gerät daher hier die Mutter, die ihr gesamtes Vermögen bereits auf die Kinder verteilt hat, später in eine Situation, in der sie die Kosten für Pflegeleistungen nicht mehr aufbringen kann, kann ihr ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gegen die Kinder zustehen.
Dieser Rückforderungsanspruch kann auf den Staat übergehen, wenn dieser für entsprechende Kosten aufkommen und in Vorlage treten sollte. Nach § 93 SGB XII kann unter solchen Voraussetzungen der Träger der Sozialhilfe den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und sodann gegen die beschenkten Kinder geltend machen.
Eine Rückforderung wäre aber nach § 529 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre seit der Zuwendung vergangen sind. Darüber hinaus kann der Beschenkte nach § 529 Absatz 2 BGB die Rückgabe dann verweigern, soweit er hierdurch selbst bedürftig werden würde oder durch die Rückgabe die Erfüllung der ihm seinerseits obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet würde.
Abgesehen von der Möglichkeit eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers, wären die Kinder auch unterhaltsrechtlich verpflichtet, sich an möglichen Pflegekosten zu beteiligen. Hierbei gelten allerdings großzügige Selbstbehalte, die die Kinder geltend machen und Ihrer Inansprucnahme entgegenhalten können. Der Unterhaltspflichtige selbst hat dabei einen Selbstbehalt von 1400 Euro. Für den Ehepartner wird ein zusätzlicher Freibetrag von 1050 Euro zugebilligt. Weitere Freibeträge können für Kinder in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt