Trotz Azubivergütung unter Existenzminimum 


Meine Frage

Hi,

auf der Suche im Internet bin ich auf ihre Seite gestoßen und bitte Sie mir mit meiner Frage weiterzuhelfen.

Ich bin Azubi, 29 Jahre und habe keine Eltern mehr.

Ausbildungsvergütung bekomme ich jetzt im 2. Lehrjahr 435 € plus 143€ BAB ergibt 578 €. Damit bleibt mir nach Abzug der Miete (250 €) 328 € zum leben, das ist weniger als ALG2

Ich habe alles abgeklappert:
Für Kindergeld und Waisenrente bin ich zu alt.
Wohngeld wurde abgelehnt, weil alle Personen in meinem Haushalt (also
ich) BAB berechtigt bin.
ALG2 bekomm ich nicht, weil ich BAB bekomme.

Ist das möglich, das ich mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss, verstößt das nicht gegen das Grundgesetz?

Vielen Dank für eure Hilfe

Liebe Grüße

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende, die staatliche Leistungen für ihre Ausbildung beziehen, keinen Anspruch auf ALG II haben. Von diesem Geundstz bestehen allerdings einige Ausnahmen. Zunächst können Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II - also auf ALG II - haben. Das gleiche gilt für Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmassnahmen teilnehmen. Inwieweit diese besnderen Voraussetzungen auf Ihre Ausbildungsstuation zutreffen und Sie darüber hinaus die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für zusätzliche Leistungen nach dem SGB II erfüllen, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.

Abgesehen hiervon, stehen Ihnen bei Vorliegen einer besondern Härte Leistungen nach § 23 SGB II zu, wenn nur auf diese Weise Ihr unabweisbarer Bedarf zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährleistet werden kann. Diese Lesitungen können Sie auch dann beanspruchen, wenn Sie nicht im regulären ALG II-Bezug stehen. Diese Leistungen werden allerdings nur darlehensweise erbracht, so dass Sie das Geld zurückzahlen müssen, sobald Ihnen dies wirtschaftlich möglich ist. Sie sollten daher zur Behebung Ihrer finanziellen Schwierigkeiten erneut bei der ARGE vorsprechen und einen entsprechenden Antrag gemäß § 23 SGB II stellen.

Darüber hinaus sehe ich leider keine Möglichkeit, für Ihr im Ausland lebendes Kind staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies würde voraussetzen, dass das Kind in Deutschland lebt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt