Sperrzeit bei ALG I 


Frage zu Sperre von Arbeitsamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgendes Problem: Mein Partner ist seit Januar 2011 arbeitslos. Er hat jetzt eine komplette Sperre bekommen. Also die Zahlung wurde eingestellt. Grund dafür sei, dass er sich nicht bei einer bestimmten Firma beworben hat und es somit auch nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis gekommen ist. Er hat sich da nur nicht vorgestellt, weil die Firma 75 km weit weg ist, und er also täglich 150 km fahren müsste. Da unser Auto aber kaputt ist, kann er damit keine weiten Strecken mehr fahren. Und mit dem Zug ist es als Maurer auch nicht möglich zu fahren. Denn er hat ja einiges an Werkzeug mitzunehmen.

Und, wenn er einen Widerspruch einlegt, wer hat darüber zu entscheiden? Denn seine Sachbearbeiterin ist auch für die Widersprüche zuständig. Aber müsste darüber dann nicht eine neutrale Person entscheiden? Denn die Sachbearbeiterin ist aus irgendwelchen Gründen nicht gut auf meinen Partner zu sprechen. Sie hat den Widerspruch noch am selben Tag abgelehnt.

Ist die Sperre nun rechtens? Bei allen anderen Vermittlungsvorschlägen hat er sich vorgestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Bei dem Bezug von ALG I kann eine Sperre verhängt werden, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen). Eine Sperre kommt zudem in Betracht, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

An Nachweis und Häufigkeit dieser Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Der Umfang der Eigenbemühungen wird in der Regel in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Ansonsten kann von dem Arbeitslosen verlangt werden, dass er zwischen 10 und 25 Bewerbungen pro Monat schreibt. Dies ist zudem entsprechend zu dokumentierten. Es müssen daher auf Verlangen Nachweise wie Bewerbungsschreiben, Eingangsvbestätigungen der angeschriebenen Arbeitgeber, Absagen oder Zeitungsannoncen vorgelegt werden können.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer neuen Arbeitsstelle gilt grundsätzlich, dass die neue Beschäftigung nicht unbedingt der bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen muss.

Die neue Arbeitsstelle kann darüber hinaus weiter als die bisherige von der Wohnung entfernt sein. Unter Umständen ist es dem Arbeitslosen auch zumutbar umzuziehen. Die Kosten hierfür können gegebenenfalls übernommen werden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint eine Entfernung zur neuen Arbeitsstelle von 75 km nicht unzumutbar. Die Verhängung der Sperrzeit wäre angesichts dessen als rechtmäßig einzustufen.

Allerdings darf die Sperrzeit in Ihrem Fall nicht länger als drei Wochen dauern. Dies folgt aus § 144 Absatz 4 Nr.1 SGB III. Danach beträgt die Dauer der Sperrzeit bei einem erstmaligen versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitssuchenden - wie im Fall Ihres Ehemannes - drei Wochen. Sollte die Sperrzeit diesen Zeitraum überschreiten, sollten Sie hiergegen vorgehen. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Sachbearbeiterin müssten Sie dann innerhalb von einem Monat seit Zugang des Widerspruchbescheides Klage zum Sozialgericht erheben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Recjtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann

Rechtsanwalt