Muss ich die Beerdigung meines Vaters zahlen? 


Meine Frage

Hallo,
am 15.09.2009 verstarb mein Erzeuger. Wir sind insgesamt 5 Kinder. Keiner der Kinder wollte sich um die Beerdigung kümmern. Somit hat die Gemeinde dies übernommen.Kurze Zeit später kam ein Brief vom Nachlassgericht zwecks Erbe. Dies schlug ich beim zuständigen Amtsgericht aus.

Anfang diesen Jahres bekam ich ein schreiben über die Höhe der Beerdigungskosten. Noch am selben Tag telefonierte ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser teilte mir mit das er nicht verpflichtet sei die Kosten von knapp 1800 Euro durch uns 5 Kinder zu teilen. Er könne selbst entscheiden wem er die Kosten auferlegt. Ich teilte Ihm dann abermals mit das ich die Kosten nicht übernehmen könne, da ich nur einen 400 Euro Basis Job habe. Er sagt ich solle Ihm nachweise zu schicken dann klärt er dies.
Dies tat ich auch.

Am 8.02.2011 kam dann der Leistungsbescheid. Ich allein soll die Kosten der Beerdigung tragen. Ich rief wieder beim zuständigen Sachbearbeiter an. Seine Vertretung teilte mir mit, das ich doch Wiederspruch einlegen solle, mir würde dann schon erklärt worum es geht. Ich sagte das wir doch 5 Geschwister sind warum soll ich das allein tragen, daraufhin meinte sie das ich an der Reihe wäre und sie wolle sich dazu weiter nicht äussern.

Ich kann die kosten nicht übernehmen, ich bin zwar verheiratet, aber mein Mann hat mit dieser Angelegenheit ja nichts zu tun.

Wie soll ich nun weiter vorgehn? Mein Erzeuger hat noch nie Unterhalt bezahlt, und jetzt soll ich allein für alles aufkommen?

Ich bitte um Hilfe.

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie fogt Stellung nehem.

Grundsätzlich fallen die Beerdigungskosten dem Nachlass zur Last, also den Erben des Verstorbenen. Ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet sind die Totenfürsorgeverpflichteten. Das sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, also Ehegatten, Kinder und Eltern. Das Sozialamt tritt nur dann in die Kostenübernahme ein, wenn die Inanspruchnahme der Erben aufgrund einer Erbausschlagung nicht möglich ist.

Ob Sie und Ihre Geschwister das Erbe ausgeschlagen haben, ist aber letztlich unerheblich, denn als Kinder sind Sie ohnehin totenfürsorgeverpflichtet. Die spätere Inanspruchnahme dieses Personenkreises nach vorheriger Kostenübernahme durch das Sozialamt scheidet aber dann aus, wenn die Bestattungspflichtigen wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen. Die Behörde ist verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zu überprüfen, ob die Kostenübernahme den totenfürsorgeverpflichteten Angehörigen zumutbar ist.

Es bestehen in Anbetracht der von Ihnen vorgetragenen Umstände in der Tat Zweifel, ob das Sozialamt in Ihrem Fall ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, denn Sie haben den Nachweis darüber geführt, dass Ihnen monatlich lediglich geringe Einkünfte zur Verfügung stehen. Die wirschaftliche Leistungsfähigkeit Ihres Ehemannes hat dabei außer Betracht zu bleiben, denn er hat für diese Verpflichtung grundsätzlich nicht einzustehen.

Ermessenfehlerhaft erscheint die behördliche Entscheidung insbesondere deshalb, weil Sie allein mit sämtlichen Kosten der Beerdigung belastet werden sollen. Das ist bei weiteren vier Geschwistern nicht nachvollziehbar und bedürfte der besonderen Begründung. Diese könnte sich allenfalls aus einer besonderen wirtschaftlichen leistungsfähigkeit des Inanspruchgenommenen ergeben. Diese Voraussetzung liegt bei Ihnen aber gerade nicht vor. Insofern liegt eine Verstoß gegen das Auwahlermessen der Behörde vor.

Sie sollten daher die Forderung des Sozialamtes zurückweisen und dem Leistungsbescheid innerhalb eines Monats seit Zugang bei Ihnen widersprechen. Begründen Sie den Widerspruch im Sinne der hier erörterten Rechtslage.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Ergänzende Nachfrage

Hallo,
danke, für die schnelle Antwort.

Die Briefe kamen bis jetzt immer nur von der Gemeinde in der mein Verstorbener Erzeuger lebte. Vom Sozialamt hab ich bis jetzt noch nichts gehört. Aber nachdem die Gemeinde für die Beerdigung aufgekommen ist, möchte diese natürlich Ihr Geld erstattet bekommen.

Ich hatte eben nicht verstanden warum ich allein alles begleichen soll Zitat aus dem Schreiben:

Neben Ihren weiteren Geschwistern nehmen wir Sie in Anwendung von § 421 BGB i.V. mit Art. 2 Kostengesetz und § 13 Verwaltungskostengesetz gesamtschuldnerisch in Anspruch.

Wie soll ich den Wiederspruch fomulieren?
Auf was muss ich dabei achten und was muss unbedingt darin stehn?
Ich bedanke mich sehr für Ihre mühen und Hilfe.

Mit freundlichen Grüssen

Ergänzende Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach den von Ihnen zitierten Vorschriften haften Sie neben Ihren Geschwistern als Gesamtschuldner für die entstandenen Beerdigungskosten. Grundsätzlich bedeutet dies, dass die Behörde sich aussuchen kann, an welchen dieser Gesamtschuldner sie sich hält, um an ihr Geld zu kommen.

Dennoch ist die Behörde verpflichtet, im Rahmen der Inanspruchnahme der Kostenschuldner nach pflichtgemäßen Ermessen zu handeln und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach gilt das bereits Dargelegte: Eine Inanspruchnahme alleine Ihrer Person wäre in Anbetracht der besonderen Umstände ermessensfehlerhaft.

Die erörterte Rechtslage sollten Sie zum Gegenstand Ihres Widerspruchs machen. Zunächst widersprechen Sie dem Leistungsbescheid ausdrücklich. Weisen Sie die Behörde sodann darauf hin, dass ihr bei der Auswahl des konkreten Kostenschuldners ein Ermessen zukommt und dass sie dieses fehlerhaft ausgeübt hat, indem sie die Kostenschuld allein gegen Sie festgesetzt hat. Begründen Sie dies insbesondere mit Ihrer Einkommenssituation, und verweisen Sie auf Ihre Geschwister, die - soweit witschaftlich leistungsfähiger als Sie selbst - weit eher als Kostenschuldner in Betracht zu ziehen sind. Beachten Sie unbedingt die Frist für den Widerspruch: Dieser ist binnen einen Monats seit Zugang bei Ihnen zu erheben.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt