Kündigung wegen Nichtbezahlung von Mietnebenkosten 


Meine Frage

Ich habe folgendes Problem. Binnen kürzester Zeit sind massive finanzielle Forderungen durch mich zu tilgen gewesen. Unter anderen durch die Justizbehörden von Berlin, Arbeitsagentur Berlin, Schulden beim örtlichen Grundversorger Vattenfall und auch beim DSL Anbieter sind derzeit Beträge offen.
Da ich nur ALG 2 bekomme, ich gesundheitlich bettlägerig krankgeschrieben bin, musste ich seit geraumer Zeit Prioritäten setzen.
Ich habe jeden "Gläubiger" nur das Notwendigste überwiesen.

Mit den Stromversorger konnte ich mich einigen, ebendso mit den DSL Anbieter.
Bei den Vermieter ist etwas mehr wie eine Monatsmiete offen und 600 € Betriebskostennachzahlungen. Betriebskostennachzahlung wurden vom Jobcenter auch übernommen. Leider habe ich sehr viel Schulden.
In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass die Gläubiger massiven Druck auf mich ausübten und mich zu Hause aufsuchten, was zur Folge hatte, dass ich die Gläubiger bediente.
Ein weiteres Problem waren eine gewisse Zeit die massiven Kontopfändungen. Leider habe ich es erst jetzt geschafft, mir Hilfe zu holen.

In einer Beratungsstelle hat man mir erklärt das Betriebskostenschulden nicht gleich zu setzen sind mit Mietschulden.
Kann der Vermieter mich wegen Betriebskostenschulden kündigen und wenn ja, gibt es Möglichkeiten gegen die mir kürzlich angekündigte aber noch nicht ausgesprochende Kündigung vorzugehen?

Ich stehe in der Schufa und würde nirgendwo wieder eine Wohnung bekommen. Ich habe beim Jobcenter um Hilfe ersucht, was aber abgelehnt worden ist, da rein rechtlich mir die BKO schon ausgezahlt wurden. Ich bin durchaus bereit alles mir Menschenmögliche zu tun, den Rückstand auszugleichen, aber ich weis nicht wie.
Einer eventuellen Ratenvereinbarung wäre ich positiv eingestellt

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich kann die Nichtzahlung des geschuldeten Mietzinses den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Die Rechtsprechung hat insoweit entschieden, dass zur Berechnung der maßgeblichen Rückstände die jeweilige Kaltmiete einschließlich der zu zahlenden Nebenkosten heranzuziehen ist.

Der "Mietzins" im Sinne des § 554 BGB beziehe sich - so die Gerichte - auf die Grundmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten. Zugleich hat die Rechtsprechung aber auch entschieden, dass ein Anspruch des Vermieters auf Nebenkostennachzahlung, die aufgrund einer Nebenkostenabbrechnung gefordert werden kann, nicht hierunter fällt.

Es ist daher zu differenzieren: Leisten Sie aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung monatlich bestimmte Nebenkostenanteile, die neben der Grundmiete anfallen, und haben Sie diese nicht gezahlt, kann auf diese Nichtzahlung eine mögliche Kündigung gestützt werden. Hat Ihnen dagegen der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung gestellt, und haben Sie die entsprechende Nachzahlungsforderung noch nicht begleichen können, so dürfte dieser Umstand bei der Kündigung nicht berücksichtigt werden.

Sollten letztere Voraussetzungen vorliegen - sollten Sie die Forderung Ihres Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung noch nicht befriedigt haben - , sollten Sie dem Vermieter die hier dargestellte Rechtslage erläutern und ihm verdeutlichen, dass ihm insofern kein Kündigungsrecht wegen der Nichtzahlung der Nebenkosten zukommt. Sie müssen jedoch unbedingt beachten, dass Ihnen eine fristlose Kündigung dann droht, wenn Sie an zwei aufeinander folgenden Mietzahlungsterminen Ihre Miete nicht fristgerecht zahlen.

Regen Sie gegenüber Ihrem Vermieter zugleich den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu Konditionen an, die für Sie wirtschaftlich tragbar sind.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt