Krankenversicherung bei Studenten an Berufsakademie 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Studentin an einer Berufsakademie in Darmstadt.

Nach dem neuen gültigen Gesetz gelten BA-Studenten für krankenversicherungsrechtliche Fragen als ganz normale Studenten (siehe auch Haufe Index: 2458107).

Diesen neuen Stand habe ich bei meiner Krankenversicherung gemeldet, jedoch als Antwort bekommen, dass ich nicht als normale Studentin gelte, sondern mich nun freiwillig versichern muss. 138,40 im Monat (40 Euro mehr Abzug wie vorher!) berechnet von meiner Krankenkasse nach der gesetzlich festgelegten Mindestentgeltgrenze der Kranken und Pflegeversicherung= 851,67, obwohl ich nur 485 Euro brutto verdiene).
Meine Frage ist nun, wie der tatsächliche rechtliche Stand in dieser Situation ist? Gelte ich als Studentin oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Das Bundessozialgericht hat 2009 entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen auch Praktikumsphasen eingebunden sind und für das eine Praktikantenvergütung gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hat seine Mitglieder in Reaktion auf dieses Urteil angewiesen, Studierenden an Berufsakademien den Studententarif nach § 5 Abs. 9 SGB V nicht mehr zu gewähren, da Berufsakademien in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Soweit daher die Krankenkassen im Einzelfalle nicht Kulanz zeigen, bleibt Studierenden an Berufsakademen leider in der Tat nur die gegenüber dem üblichen Studententarif deutlich teurere Alternative einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegebenenfalls einer Mitversicherung über die Familienversicherung.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt