Kostenersatz durch Erben 


Meine Frage

Hallo!

Mein Vater befindet sich seit 10 Jahren in einem Pflegeheim, das Kreissozialamt zahlt überwiegend die Heimkosten (höchste Pflegestufe).
Seine Ehefrau, unsere Mutter, bewohnt íhr geschütztes Einfamilienhaus, welches sie selbst vor 20 Jahren von ihrer Mutter überschrieben bekam.

Greift das Kreissozialamt auf die Ersatzpflicht der Erben zu -

  1. wenn mein Vater zuerst versterben sollte, meine Mutter in dem Haus verbleibt  (wie gesagt, mein Vater ist nicht im Grundbuch eingetragen, hat somit m. E. kein Vermögen).
  2. wenn dann unsere Mutter später verstirbt, die nicht hilfebedürftig ist, wir 2 Kinder aus dem Erbe unserer Mutter noch nachrangig für meinen Vater zahlen müssen?

Vielen Dank für Ihre Antwort,
mit freundlichem Gruß

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Gemäß § 102 SGB XII sind die Erben zum Ersatz der innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendeten Sozialleistungen verpflichtet. Allerdings ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, wenn die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen einer solchen besonderen Härte könnten im Falle eines Vorversterbens Ihres Vaters und einer dann drohenden Inanspruchnahme Ihrer Mutter vorliegen.

Hat nämlich der Leistungsträger bisher von einer Heranziehung Ihrer Mutter abgesehen, so wird eine solche auch nach dem Ableben Ihres Vaters nicht erfolgen können. Denn galt die Immobilie bisher als Schonvermögen, so kann der Leistungsträger nach dem Tod Ihres Vaters von dessen Ehefrau nicht die Verwertung der vor seinem Tod als Schonvermögen behandelten Immobilie“ aufgrund der Erbschaft verlangen.

Dagegen kann für Sie als Kinder eine Ersatzpflicht in Betracht kommen, wenn Ihr Vater versterben sollte. Das gilt unabhängig davon, ob Ihre Mutter in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird oder nicht. Allerdings wird der Kostenersatz nicht geltend gemacht, wenn der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rchtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

Ergänzende Nachfrage

Hallo Herr Mücke,

vielen Dank erst einmal für Ihre rasche Antwort.

Doch der Sachverhalt ist so, dass mein Vater gar nichts zu vererben hat!

Meine Mutter ist alleinige Eigentümerin des Hauses, hat dieses von meiner
Großmutter überschrieben bekommen. Meinem Vater gehört nichts.

Wenn mein Vater zuerst versterben sollte, kann niemand etwas erben.

Sie schreiben, dass das Haus unserer Mutter aus Härtegründen auch weiterhin nicht einzusetzen sei, da es ja bisher auch geschütztes Vermögen war. Wie gesagt - mein Vater ist seit 10 Jahren im Altenheim, er hat kein Wohnrecht bei meiner Mutter und kann auch nicht mehr dorthin zurückkehren.

Wie verhält es sich denn nun, wenn unsere Mutter zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt, als mein Vater, und sie keine Leistungen von dem Sozialamt bekommen hat? Kann das Sozialamt dann immer noch im Nachhinein für die erbrachten Leistungen für meinen Vater an uns Kinder herantreten, die das Haus dann erst von unserer Mutter erben?

Vielen Dank nochmals für Ihre Ausführungen,
mit freundlichem Gruß

Ergänzende Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hütteman

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderug wie folgt Stellung nehme.

Ihre Mutter ist Ihrem pflegebedürftigen Vater grundsätzlich als Ehefrau unterhaltspflichtig. Der Leistungsträger hat denoch davon abgesehen, Ihre Mutter zum Einsatz des Hauses heranzuziehen, weil es sich um eine von Ihrer Mutter selbst bewohnte Immobilie handelt, die zum Schonvermögen zählt.

Die Schonvermögenseigenschaft als solche vererbt sich allerdings nicht mit dem Gegenstand selbst (BGH Mannheim, NJW 1993, 2956). Das bedeutet, dass das Haus durchaus als verwertbares Vermögen für etwaige Rückgriffsansprüche des Leistungsträgers zur Verfügung stehen würde, wenn Sie dieses von Ihrer Mutter erben. Mit dem Ableben Ihrer Mutter würde auch die im Hinblick auf sie geltende Eigenschaft des Schonvermögens erlöschen,so dass das Haus grundsätzlich dem Zugriff des Leistungsträgers ausgesetzt wäre.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt