Meine Frage
Guten Tag,
im gesamten Internet bekam ich nur widersprüchliche Antworten zu meiner Frage.
Der Großvater meiner Tochter ist verstorben und hat sie in seiner Lebensversicherung als Begünstigte bedacht. Wir wissen bisher keinen Betrag, da die Versicherung darauf keine Antwort gibt. Meine Tochter soll sich gedulden, bis das Geld überwiesen wird.
Wir leben in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von 2 Personen; also meine Tochter (15) und ich. Wie wird das Geld aus der Versicherung auf ihren / meinen Lebensunterhalt angerechnet? Sonstiges Vermögen ist bisher in keinster Art vorhanden.
Vielen Dank im voraus !!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Zuflüsse aus einer Erbschaft gelten als einmalige Einnahmen und werden von der Rechtsprechung dem Einkommen des ALG II-Beziehers zugerechnet. Eine Erbschaft gilt daher nicht als Vermögen, so dass die entsprechenden Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben, nicht zur Anwendung gelangen.
Daher können Zuflüsse aus einer Erbschaft bei der Berechnung von ALG II-Leistungen grundsätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Dies hat jüngst noch einmal des Sozialgericht des Saarlandes ausdrücklich klar gestellt (Az.: S 21 AS 5/08).
Da Sie mit Ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kann der Leistungsträger in Ihrem Fall daher zu einer bedarfsmindernden Anrechnung der Ihrer Tochter zugute kommenden Auszahlungen aus der Erbschaft gelangen. Da es sich nicht um Vermögen handelt, kann zugunsten Ihrer Tochter leider auch nicht der für Minderjährige geletende Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro in Ansatz gebracht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt