Meine Frage
Mein Mann erhält demnächst rückwirkend für drei Monate Insolvenzgeld. Nach unserer Information wird dieses bei ALG II Leistungen, die er zusätzlich zum ALG I erhält angerechnet, auch wenn es die Monate vor Leistungsantrag betrifft. (Es fehlt uns insgesamt 1/2 Jahresgehalt.)
Er war Geschäftsführer der Firma, aber nur mit 20% beteiligt.
Wird das Insolvenzgeld auch angerechnet, wenn es bereits an einen Privatgläubiger, der uns in den letzten Jahren sehr viel Geld geliehen hat, abgetreten wurde?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihre Vermutung ist zutreffend. Nach der Rechtsprechung wird das Insolvenzgeld als Einkommen bei dem Bezug von ALG II angerechnet. Das Insolvenzgeld fällt nach dieser Rechtsprechung nämlich unter keinen der in § 11 SGB II aufgeführten Ausnahmetatbestände von zu berücksichtigenden Einnahmen. Darüber hinaus stellt das Insolvenzgeld auch keine zweckbestimmte Einnahme dar, die gleichfalls anrechnungsfrei bleiben.
Auch die rückwirkende Bewilligung steht der Anrechnung nicht entgegen, denn auch wenn die Insolvenzgeldzahlungen Zeiträume vor dem Antrag auf ALG II betrifft, führt dies nach Ansicht der Rechtsprechung nicht dazu, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen und das Insolvenzgeld anrechnungsfrei zu stellen.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld kann allerdings wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist. In diesem Fall steht das Insolvenzgeld auch denjenigen zu, zu deren Gunsten diese Rechtsakte erfolgt sind. Haben Sie daher Ihren Anspruch auf das Insolvenzgeld rechtswirksam an Ihren Privatgläubiger abgetreten, so steht allein diesem das Insolvenzgeld zu. Es kann dann nicht mehr bei dem Bezug von ALG II als Einkommen Ihres Mannes berücksichtigt werden, weil es ihm auch nicht zufließen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt